In Frauenfeld werden Besitzer von Liegenschaften ausserhalb der Bauzone, die an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden müssen, finanziell entlastet.
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Abwasser (Symbolbild). - Bild: Pixabay/ Wokandapix
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Wie die Gemeinde Frauenfeld berichtet, wurde im Rahmen der Überarbeitung der Generellen Entwässerungsplanung (GEP), genehmigt durch den Stadtrat mit Beschluss-Nr. 324 vom 8. Dezember 2020, untersucht, welche Liegenschaften ausserhalb der Bauzone an die Gemeindekanalisation anzuschliessen sind oder eine Kleinkläranlage erstellen müssen.

Zudem wurde festgehalten, welche landwirtschaftlichen Betriebe weiterhin eine Jauchegrube betreiben dürfen. In einem Konzept wurde eine Anschlussvariante derjenigen Liegenschaften, welche anschlusspflichtig sind, mit nächstmöglichem Anschlusspunkt aufgezeigt.

Sieben Liegenschaften sind betroffen

Aktuell (Stand 2018) sind in Frauenfeld sieben Liegenschaften ausserhalb der Bauzone von der Anschlusspflicht betroffen. Sobald ein Eigentümer einer sanierungspflichtigen Liegenschaft ein Baugesuch einreicht, muss die Liegenschaft in der Regel an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden.

Das Amt für Tiefbau und Verkehr unterstützt die betroffenen Eigentümer, indem es ein Projekt mit Kostenschätzung für die Abwassersanierung erstellt. Die Kosten für die Realisierung gehen zu Lasten der betroffenen Eigentümer. Je nach Distanz bis zur nächstgelegenen Kanalisationsleitung variieren die Kosten zwischen mehreren Tausend Franken bis zu mehreren Zehntausend Franken.

Finanzielle Zumutbarkeitsgrenze definieren

Damit die finanzielle Belastung für den Eigentümer nicht zu gross wird, kann die Stadt Frauenfeld eine finanzielle Zumutbarkeitsgrenze definieren. Diese wird zum Beispiel über einen Maximalbetrag pro Wohneinheit oder pro Zimmer bestimmt. Die Berechnung der Zumutbarkeitsgrenze über die Anzahl Zimmer kann bei älteren Häusern mit kleinen Zimmern zu einem ungerechtfertigt hohen Betrag führen.

Deshalb soll die Zumutbarkeitsgrenze über einen Pauschalbetrag pro Wohneinheit resp. Adresse definiert werden. Im Jahr 2001 hat das Bundesgericht Kosten von 6'000 bis 6'700 pro Einwohnergleichwert respektive pro Zimmer (Schlaf-, Wohn- und Arbeitszimmer) für zumutbar erklärt.

Mit dem Hintergrund, dass es sich bei den Liegenschaften ausserhalb der Bauzone ausschliesslich um Einfamilienhäuser handelt, scheint uns für die Berechnung der zumutbaren Kosten die Annahme einer mittleren Grösse von fünf Zimmern als realistisch und gerechtfertigt.

Abweichende Entscheide können getroffen werden

Demnach ergibt sich eine Zumutbarkeitsgrenze von 5 * 6'000 Franken = 30'000 Franken pro Wohneinheit. Sind die effektiven Kosten der Erschliessung höher als die Zumutbarkeitsgrenze, sollen die Mehrkosten durch die Stadt getragen werden. Nebst der Zumutbarkeit rechtfertigt sich dies auch aufgrund des Gewässer- und Trinkwasserschutzes.

Bezüglich der Anschlussgebühren kann der Stadtrat gemäss Artikel 17 des Kanalisationsreglements in ausserordentlichen Fällen, unter Wahrung der Rechtsgleichheit, abweichende Entscheide treffen. Die Anschlussgebühren für die Wohngebäude werden gemäss Anhang zur Beitrags- und Gebührenordnung für Kanalisations- und Abwasseranlagen zusätzlich veranlagt.

Auf die Veranlagung der Kosten für Scheunen, Ställe etc. wird verzichtet. Der Stadtrat beschliesst: 1. Die finanzielle Zumutbarkeitsgrenze für sanierungspflichtige Liegenschaften beträgt 30'000 Franken pro Wohneinheit. 2. Die Anschlussgebühren werden gemäss Anhang zur Beitrags- und Gebührenordnung für Kanalisations- und Abwasseranlagen für die Wohngebäude erhoben. Auf die Veranlagung der Anschlussgebühren für Scheunen, Ställe etc. wird verzichtet.

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