Oberbüren SG: Äste über dem Trottoir müssen zurückgeschnitten werden
Die Bauverwaltung Oberbüren SG erinnert an die Vorschriften: Über dem Trottoir müssen 2.50 Meter frei bleiben, über der Strasse sind es 4.50 Meter.

Beachten Sie schon beim Pflanzen von Bäumen, Sträuchern, Zierbäumen und Hecken, dass Mindest-Stockabstände zu Strassen, Wegen und Trottoirs gesetzlich definiert sind. Es wäre schade, wenn nach wenigen Jahren die schön gewachsenen Pflanzen stark zurückgeschnitten werden müssten. Wo die Übersicht der Strasse beeinträchtigt wird, im Besonderen auf der Innenseite von Kurven, sind Anpflanzungen und Einfriedungen nicht zugelassen.
Wäre in einem Schadenfall die Ursache auf die Bepflanzung zurückzuführen, ist eine Schadenersatzklage nicht auszuschliessen.
Äste und Sträucher stören, wenn …
Fussgänger auf dem Trottoir und Fahrzeuge auf der Strasse beeinträchtigt werden. Deshalb dürfen Äste und Sträucher das Trottoir nicht verengen und nicht tiefer als 2.50 m herunterragen die Strasse nicht verengen und nicht tiefer als 4.50 m herunterragen. Für das rechtzeitige Schneiden der Bepflanzungen sind die Grundeigentümer verantwortlich.
Die Pflanzen werden in der Regel jährlich geschnitten und ausgelichtet. Dabei sind überragende oder sichtbehindernde Äste, Sträucher und weiteres mehr auf die gesetzlichen Abstände zurückzuschneiden.
Strassengesetz vom 12. Juni 1988 (sGS 732.1)
Art. 104; Ohne besondere Vorschriften gelten als Strassenabstände für:
a. Bauten und Anlagen: 4.00 m an Staatsstrassen und 3.00 m an Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse; b. Bäume und Wälder: 2.50 m an Staatsstrassen und Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse; c.
Lebhäge, Zierbäume und Sträucher: 0.60 m, über 1.80 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe; d. Einfriedungen von 0.45 m bis 1.20 m Höhe: 0.09 m, über 1.20 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe.
Art. 106; Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strasse ragen. Ohne besondere Vorschriften beträgt die Höhe des Lichtraums:
a. 4.50 m über Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind; b. 2.50 m über Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind.










