Pfäfers: Ersatzwahl eines Mitglieds der Geschäftsprüfungskommission
Die Ersatzwahl für ein Mitglied der Geschäftsprüfungskommission für den Rest der Amtsdauer 2021 bis 2024 findet am Sonntag, 15. Mai 2022 in Pfäfers statt.

Emil Bürer-Frigg hat seinen Rücktritt als Mitglied der Geschäftsprüfungskommission der Politischen Gemeinde Pfäfers während der laufenden Amtsdauer erklärt.
Die Ersatzwahl für ein Mitglied der Geschäftsprüfungskommission der Politischen Gemeinde Pfäfers für den Rest der Amtsdauer 2021 bis 2024 findet am Sonntag, 15. Mai 2022 statt.
Einreichung von Wahlvorschlägen (Art. 24 WAG)
Für diese Wahl können Wahlvorschläge eingereicht werden. Für den ersten Wahlgang müssen die Wahlvorschläge spätestens am Freitag, 25. Februar 2022, 11.30 Uhr, bei der Gemeinderatskanzlei Pfäfers eintreffen. Das Datum des Poststempels genügt nicht für die Wahrung der Einreichfrist.
Wahlvorschläge sind gültig, wenn sie von wenigstens 15 in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten unterzeichnet sind, höchstens gleich viele Kandidaten enthalten, als Mandate zu vergeben sind, ausschliesslich wählbare Kandidaten enthalten und ausschliesslich Kandidaten enthalten, die ihrer Kandidatur zustimmen.
Formulare für Wahlvorschläge
Gemäss Art. 24 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (abgekürzt WAG) können Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen ihre Unterschriften nicht zurückziehen. Nach Art. 26 WAG kann eine vorgeschlagene Person vor Ablauf der Einreichfrist schriftlich erklären, dass sie die Kandidatur zurückzieht.
Die Gemeinderatskanzlei Pfäfers stellt ab sofort die Formulare für Wahlvorschläge und Zustimmungserklärungen sowie ein Merkblatt zur Verfügung telefonisch, via E-Mail oder Download. Bitte für das korrekte Ausfüllen der Wahlvorschläge unbedingt das dazugehörige Merkblatt lesen.
Zweiter Wahlgang
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 25. September 2022 statt. Wahlvorschläge sind in diesem Fall bis spätestens am Freitag, 1. Juli 2022, 11.30 Uhr, bei der Gemeinderatskanzlei Pfäfers zu übergeben. Im Übrigen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den ersten Wahlgang.
Im zweiten Wahlgang ist für die Wahl der Gemeindebehörden auch eine stille Wahl nach den Bestimmungen des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen möglich.