Dübendorf: Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund

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Dübendorf,

In Dübendorf nimmt der Stadtrat aufgrund der im Herbst 2021 eingegangenen Reaktionen bezüglich der Anwohnerparkkarten zu den Änderungen Stellung.

Dübendorf
Ortsschild von Dübendorf. - Nau.ch / Miriam Danielsson

Wie die Gemeinde Dübendorf  berichtet, hat die Stadt Dübendorf am 26. Oktober 2021 die Vollzugsbestimmung zur Einschränkung bei der Bezugsberechtigung von Anwohnerparkkarten erlassen. Aufgrund der eingegangenen Reaktionen bezüglich Umsetzung, nimmt der Stadtrat zu den Änderungen mittels Medienmitteilung wie folgt Stellung: Während der letzten Monate ist in den Wohnquartieren die Anzahl von parkierten, auswärtigen Geschäftsfahrzeugen (Lieferwagen, Busse et cetera) wesentlich angestiegen.

Offensichtlich erfüllen diese Fahrzeuge den sogenannten Privatgebrauch nicht. Für Personenwagen wurde damit das Parkplatzangebot in den Wohngebieten immer mehr reduziert.

Die Stadt Dübendorf hat aufgrund dieser Entwicklung die erwähnte Vollzugsbestimmung erlassen, damit dem lokalen Gewerbe sowie den Anwohnern weiterhin Parkraum zur Verfügung steht.

Die neue Regelung

Die in Dübendorf ansässigen Geschäftsbetriebe sowie Betriebe mit Handwerker- und Servicefahrzeugen können nach wie vor eine Gewerbeparkkarte bzw. eine Bau- und Service Parkkarte für den öffentlichen Grund erwerben.

Sofern der Personenwagen/Dienstwagen für die private Nutzung bzw. für Privatfahrten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, erhalten Anwohner weiterhin eine Anwohnerparkkarte. Die neue Vollzugsbestimmung sieht vor, dass auswärtige Nutzfahrzeuge und Anhänger, die offensichtlich nicht den Zweck von Privatfahrten erfüllen, nicht mehr in den Wohnzonen mit einer Anwohnerparkkarte dauerhaft parkiert werden können.

Von Montag bis Samstag zwischen 8 und 20 Uhr ist in den Parkkartengebieten das Abstellen von leichten Motorwagen und Anhängern bis drei Stunden bewilligungs- und gebührenfrei. Die Ankunftszeit ist mittels Parkscheibe anzuzeigen.

Regeln für Anwohner aus dem Baugewerbe

Anwohner aus dem Baugewerbe können ihr Fahrzeug nach 17 Uhr abstellen und dies mittels Parkscheibe anzeigen. Die Parkdauer gilt bis nach acht Uhr des nächsten Tages. Es ist somit nicht nötig, eine Parkkarte zu erwerben.

Ergänzt wird dies mit der Voraussetzung, dass keine private Parkmöglichkeit am entsprechenden Wohnsitz zur Verfügung steht. Eine Bestätigung der Immobilienverwaltung ist beizulegen.

Inhaltlich wurde in der Vollzugsbestimmung vom 26. Oktober 2021 nichts geändert.

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