Wie die Gemeinde Grüsch mitteilt, ist das Verbot begrenzt auf einige Gemeindegebiete in Grenznähe zu Österreich und gilt vorläufig bis am 31. August 2024.
Brunnen im Dorfzentrum Grüsch.
Brunnen im Dorfzentrum Grüsch. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel
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Das mit Verfügung des Amts für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit vom 1. September 2016 angeordnete Verbot der privaten aktiven und passiven Schalenwildfütterung (Hirsch, Reh, Gämse, Steinwild) auf dem Gebiet der Gemeinden Fläsch, Maienfeld, Jenins, Malans, Landquart, Seewis, Grüsch, Schiers, Luzein, Furna, Jenaz, Fideris, Küblis, Conters, Klosters-Serneus, Zernez, Scuol, Valsot und Samnaun wird bis am 31. August 2024 verlängert.

Gemäss Artikel 47 TSG wird mit Busse bis zu 20’000 Franken bestraft, wer vorsätzlich einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung zuwiderhandelt.

In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Das Verbot ist begrenzt auf die oben erwähnten Gemeindegebiete in Grenznähe zu Österreich und gilt vorläufig bis am 31. August 2024.

Aktive und passive Schalenwildfütterung sind verboten

Das absichtliche, aktive Füttern von Schalenwild an dafür eingerichteten Futterstellen ist verboten.

Das unabsichtliche indirekte Füttern von Schalenwild ist ebenfalls verboten, dass heisst jede Person ist verpflichtet, Futter für Wildtiere unerreichbar zu deponieren, so dass keine Wildtiere angelockt werden können.

Kompoststellen sind so auszugestalten, dass Wildtiere sie nicht erreichen können.

Landwirtschaftsbetriebe haben ihre Futtervorräte und Futterreste so zu lagern beziehungsweise zu entsorgen, dass sie auf zweckmässige und wirksame Art vor dem Zugriff von Schalenwild geschützt sind.

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