Der Gemeinderat hat die Motion «für eine massvolle Entwicklung des ZythusAreals» für ungültig erklärt. Gemäss Rechtsgutachten verstösst sie gegen den kantonalen Richtplan.
Bauarbeiten
In Wollerau kommt es an diesem Wochenende zu Bauarbeiten. - Keystone
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Am 5. September 2018 hatten Brigitte Böhi Christen und Ueli Christen sowie rund 300 Mitunterzeichnete die Motion «für eine massvolle Entwicklung des ZythusAreals» eingereicht. Der Gemeinderat sollte mit der Motion beauftragt werden, «dafür zu sorgen, dass bei einer allfälligen Bebauung des Zythus-Areals die Grundmasse der Zone W2b nicht überschritten werden». In der Zone W2b gilt eine Ausnützungsziffer von 0.35. Der Kanton als Grundeigentümer ging in seinen Machbarkeitsstudien von einer Ausnützungsziffer zwischen 1.2 und 1.4 aus.

Der Gemeinderat liess in der Folge die Gültigkeit der Motion bei zwei Rechtsanwälten abklären. Das eine Gutachten beurteilte die Motion als ungültig, weil sie gegen den kantonalen Richtplan verstösst. Gemäss Richtplan liegt das Gebiet Zythus nämlich im Verdichtungsgebiet I, das eine Ausnützungsziffer bis zu 2.0 vorsieht. Das andere Gutachten ging mit einer deutlichen Tendenz von der Rechtswidrigkeit und damit der Ungültigkeit der Motion aus.

Der Gemeinderat führte mit den Motionären verschiedene Gespräche und es wurde auch versucht, einen Konsens hinsichtlich der Ausnützungsziffer zu finden. Am 30. Januar 2019 wurde die Motion mit Zustimmung der Motionäre bis zum Abschluss oder Scheitern eines Konsenses sistiert. Der Gemeinderat unterbreitete den Motionären in der Folge das Angebot, die Ausnützungsziffer für den Architekturwettbewerb auf 1.0 bis 1.4 zu senken und sich gegenüber dem Kanton dafür einzusetzen, dass die IG Zythusareal im Fachpreisgericht einen Sitz erhält, um ihre Anliegen in die Entscheidungsfindung einzubringen. Die Motionäre lehnten dieses Angebot ab und beantragten Anfang Mai 2019 die Aufhebung der Sistierung.

Der Gemeinderat hat nun die Motion ungültig erklärt. Einerseits weil eine Motion nur über einen in den Aufgabenbereich der Gemeinde (= Gemeindeversammlung) fallenden Gegenstand zulässig ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die Verpflichtung des Gemeinderates, in einem bestimmten Sinne zu lobbyieren, nicht in die in § 69 Gemeindegesetz abschliessend aufgeführten Kompetenzen der Gemeindeversammlung fällt. Andererseit wegen Verstosses gegen übergeordnetes Recht (kantonaler Richtplan). Der Gemeinderat geht davon aus, dass bei einer Ausnützungsziffer von 0.35 der Verdichtungsauftrag des Richtplanes nicht erfüllt ist und der Regierungsrat eine Umzonung in eine Zone W2b nicht genehmigen würde. Damit soll auch eine Situation wie in der Stadt Zug mit der vom Regierungsrat nachträglich als ungültig erklärten Initiative «Ja zu Gewerbe und Läden in der Altstadt!» vermieden werden. Bei Zweifeln über die Gültigkeit einer Motion ist im Voraus Klarheit zu schaffen, damit das Stimmvolk nicht über eine Motion und gestützt darauf über eine Umzonung entscheidet, die von vornherein nicht genehmigt werden kann. Die Motionärinnen und Motionäre können den Beschluss des Gemeinderates über die Ungültigerklärung innert 20 Tagen beim Regierungsrat anfechten.

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