Oberglatt macht auf Plakatbewilligungen aufmerksam
Wie die Gemeinde Oberglatt berichtet, bestehen Missverständnisse bezüglich der Vorschriften befristeter Plakatbewilligungen vor allem auf privatem Grund.

Gemäss der Eidgenössischen Signalisationsverordnung (SSV) ist das Anbringen von Plakaten und Werbungen jeglicher Art im Bereich von öffentlichen Strassen und nach Artikel 20 der Polizeiverordnung auf öffentlichem und privatem Grund bewilligungspflichtig.
Im Kommunikationskonzept der Gemeinde Oberglatt vom 1. Juli 2020 wird festgehalten, dass öffentlicher Grund für Abstimmungs- und Wahlplakate (Politische Werbung) nicht zur Verfügung gestellt wird, ein Gesuch wäre demzufolge nicht bewilligungsfähig.
Plakataushänge auf öffentlichem (ausser wie bereits erwähnt Wahlplakate) sowie privaten Grund sind erlaubt, jedoch bewilligungspflichtig.
Gesuch ist einzureichen
Ein entsprechendes Gesuch muss mindestens drei Wochen im Voraus an die Abteilung Sicherheit und Gesundheit eingereicht werden.
Im Gesuch sind die Anzahl, Grösse, die genauen Standorte (inklusive Plan) der Plakate, deren Zweck und die Dauer des Aushangs anzugeben.
Ebenso hochzuladen ist zwingend das Einverständnis des Grundeigentümers. Die Bewilligungsgebühren richten sich nach dem Gebührentarif der Gemeinde Oberglatt vom 7. Dezember 2017.
Für Expressverfahren wird ein Zuschlag erhoben
Für das Expressverfahren drei Wochen vor dem Anlass wird ein Expresszuschlag von 50 Franken erhoben.
Bei Plakataushängen ohne Bewilligung wird eine Frist zur Einreichung des Gesuchs gesetzt. Die Gebühren wären dann im Sinne des Gebührentarifs der Gemeinde Oberglatt um 200 Franken höher.
Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, wird eine Verzeigung eingeleitet.
Achtung: Dieses Vorgehen gilt nicht für die offiziellen Gemeinde-Plakatständer, welche über die Abteilung Tiefbau und Werke reserviert werden müssen.










