Die ausserordentliche Lage aufgrund des Corona-Virus verunmöglicht die ordentliche Durchführung der Bürgerversammlungen.
Wahlurne (Symbolbild)
Wahlurne (Symbolbild) - dpa
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Gemäss Art. 52 Gemeindegesetz ordnet der Rat in solchen Fällen die Urnenabstimmung über die unaufschiebbaren Geschäfte an. Mit dem Entscheid des Bundesrates vom 16. März 2020, dass öffentliche und private Veranstaltungen verboten sind, hat der Gemeinderat Gams beschlossen, anstelle der Bürgerversammlung eine Urnenabstimmung durchzuführen.

Der Urnengang findet am Sonntag, 19. April 2020, zusammen mit dem 2. Wahlgang der Regierungswahlen statt. Die St.Galler Regierung hat am 19. März eine dringliche Verordnung erlassen, die verschiedene Massnahmen umfasst, um die ordnungsgemässe Durchführung des Urnengangs auch unter erschwerten Bedingungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus sicherzustellen und bei dieser Durchführung den Schutz der Bevölkerung, insbesondere der Mitglieder der Stimmbüros, vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu unterstützen.

Um persönliche Kontakte zwischen Stimmberechtigten und Stimmbüromitgliedern zu minimieren, ist die persönliche Stimmabgabe an der Urne ausnahmsweise nicht möglich. Der Verzicht auf diesen Stimmkanal erscheint in der vorliegenden Situation geeignet und verhältnismässig.

Gedruckte Urnenöffnungszeit nicht gültig

Beachten Sie bitte, dass die auf dem Stimmrechtsausweis gedruckte Urnenöffnungszeit nicht gültig ist. Die Stimmrechtsausweise bleiben für die briefliche Stimmabgabe aber gültig.

Bei den Stimmunterlagen finden Sie auch ein entsprechendes Infoblatt. Sie können ihre briefliche Stimme sofort nach Erhalt des Abstimmungsmaterials bis spätestens am Sonntag, 19. April 2020, um 11.00 Uhr in den Briefkasten beim Rathaus einwerfen.

Wenn Sie das Stimmkuvert der Post übergeben, müssen die als B-Post adressierten Kuverts bis spätestens Dienstag vor dem Abstimmungssonntag der Post übergeben werden. Auf einen nochmaligen Versand der Abstimmungsgutachten bzw. der Jahresrechnungen wird verzichtet.

Alle Haushaltungen mit einem Exemplar der Jahresrechnungen bedient

Alle Haushaltungen sind mit einem Exemplar der Jahresrechnungen bedient worden. Die Stimmrechtsausweise und die Stimmzettel werden allen Stimmberechtigten rechtzeitig zugestellt. Fehlende Unterlagen können jederzeit bei der Gemeinderatskanzlei bestellt werden.

Um geplante Investitionen auslösen und umsetzen zu können, ist es von zentraler Bedeutung, dass die Gemeinden über ein von der Bürgerschaft genehmigtes Budget verfügen. Auch die beantragte Steuerfuss-Senkung wird erst mit der Genehmigung von Budget und Steuerplan rechtskräftig. Der Gemeinderat dankt der Stimmbevölkerung fürs Verständnis für diese ausserordentliche Art der Bürgerversammlung.

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