Buchs (SG)

Nationalstrassenprojekt in Buchs SG liegt öffentlich auf

Nau.ch Lokal
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Werdenberg,

Wie die Gemeinde Buchs SG meldet, ist Nationalstrassenprojekt inklusive Rodungsdossiers vom 17. Januar bis 15. Februar 2024 für die Öffentlichkeit einsehbar.

Die Bahnhofstrasse in Buchs (SG).
Die Bahnhofstrasse in Buchs (SG). - Nau.ch / Simone Imhof

Das Eidenossische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat gestützt auf Artikel 27 bis 27b des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960, auf Artikel zwölf der Verordnung über die Nationalstrassen vom 7. November 2007 sowie auf Artikel 27 folgend des Bundesgesetzes über die Enteignung das kombinierte ordentliche Plangenehmigung- und Enteignungsverfahren eingeleitet.

Das Nationalstrassenprojekt einschliesslich des Rodungsdossiers liegt während der Auflagefrist bei der Stadt Buchs, bei der Bauverwaltung in Buchs und bei der Gemeinde Sennwald im Rathaus in der Gemeinderatskanzlei während der Öffnungszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Die Auflagefrist läuft vom 17. Januar bis 15. Februar 2024. Das Bauvorhaben ist zur Veranschaulichung im Gelände ausgesteckt respektive profiliert.

Mitteilung von Miet- und Pachtverhältnissen an Astra nach Eingriff durch Enteignung

Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Departement vorzubringen.

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und das Bundesamt für Strassen, Astra, über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen.

Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung vom Astra keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden.

Wer nach den Vorschriften des Eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 Partei ist, kann gestützt auf Artikel 27d NSG während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) in Bern schriftlich mit Antrag und Begründung Einsprache erheben.

Einsprache erheben, um Interessen zu wahren

Wer keine Einsprache erhebt ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtliche Einwände sowie Begehren um Sachleistung oder Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie die geforderte Enteignungsentschädigung beim UVEK geltend zu machen.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Auflagefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten sowie die Gläubiger aus vorgemerkter persönlicher Recht verpflichtet.

Nutzniessungsrechte sind nur anzumelden, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

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