Strassenanstösser in Birrhard müssen ihre Pflanzen kürzen
Wie die Gemeinde Birrhard mitteilt, sind Pflanzen an Strassen und Wegen bis spätestens 15. Oktober 2022 gemäss den gesetzlichen Vorschriften zurückzuschneiden.

Die Gemeinde Birrhard ersucht alle Anwohner an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs, ihre Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen periodisch und vorschriftsgemäss auf- und zurückzuschneiden, nachdem Sichtbehinderung an Strassen immer wieder Ursachen für Unfälle sind. Dies ist auch im Baugesetz so vorgeschrieben.
Dabei ist zu beachten, dass die lichte Höhe von überhängenden Ästen über Strassen und Gehwegen 3 Meter beträgt. An Einmündungen und Strassenverzweigungen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 Zentimetern und einer solchen von 3 Metern gewährleistet sein.
Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzone zugelassen. Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein. Ebenfalls sind Rand- und Wassersteine von überhängenden Sträuchern und Bodendeckern freizuhalten, damit sie die Reinigungsarbeiten nicht behindern.
Das Zurückschneiden muss bis am 15. Oktober 2022 vorgenommen werden. Sind die Pflanzen am angesetzten Termin nicht zurückgeschnitten, so muss die Gemeinde für die Durchsetzung ihrer Anordnung (insbesondere an exponierten Strassenabschnitten) besorgt sein.
Nach der Frist werden die Pflanzen auf Kosten des Grundeigentümers gekürzt
Nach der angesetzten Frist ist das Bauamt somit berechtigt, wo nötig, ins Strassen- und Gehweggebiet hineinwachsende Hecken, Sträucher, Bäume und Einfriedungen sowie überhängende Äste auf Kosten des Grundeigentümers zurückzuschneiden.
Die entstandenen Kosten werden in Rechnung gestellt. Für allfällige Schäden durch das Schneiden der Bäume und Pflanzen kann das Bauamt beziehungsweise die Gemeinde nicht haftbar gemacht werden. Der Gemeinderat wird dies ohne weitere Mahnung durchsetzen.