

Holderbank AG fordert zum Zurückschneiden der Pflanzen auf

Viele Grundeigentümer in der Gemeinde Holderbank kommen den Vorschriften zum Zurückschneiden von Bäumen und Hecken an öffentlichen Strassen ohne Aufforderung nach. In einzelnen Fällen besteht jedoch noch Handlungsbedarf.
Grundsätzlich gilt, dass die öffentlichen Strassen nicht vom anstossenden Grundeigentümer durch Bäume, Sträucher, Hecken beeinträchtigt werden dürfen. Wo dies der Fall ist, insbesondere bei Strassenverzweigungen und in Kurven, sind sie so zurückzuschneiden, dass die freie Durchsicht jederzeit gewährleistet ist. Wenn nötig, sind Pflanzen zu versetzen.
Gegenüber Kantonstrassen müssen Einfriedigungen bis 80 Zentimeter Höhe einen Abstand von 1 Meter einhalten. Für Einfriedungen, von 80 Zentimetern bis 1,80 Meter Höhe gilt ein Abstand zur Kantonstrasse von 2 Metern.
Gegenüber Gemeindestrassen müssen Einfriedungen bis 1,80 Meter Höhe einen Abstand von 60 Zentimetern einhalten. In den Sichtzonen an Knoten und Ausfahrten, privaten Ausfahrten und Parkplätzen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 Zentimetern und 3 Metern gewährleistet sein.
Es dürfen keine Äste in den Verkehrsraum hineinragen
In das Strassengebiet hineinreichende Bäume sind auf eine Höhe von 4,50 Metern (ab Fahrbahn gemessen) aufzuasten. Strassenbenennungs- und Signaltafeln sowie Strassenlampen dürfen nicht durch Pflanzen verdeckt werden.
Die Grundeigentümer werden gebeten, der Angelegenheit die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken und, soweit erforderlich, das Zurückschneiden bis Ende Juli 2022 in Ordnung zu bringen. Das Zurückschneiden von Bäumen und Hecken ist im Sinne einer optimalen Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer und Passanten.