Birr

Birr AG: Äste zurückschneiden – Frist läuft bis 31. Oktober

Gemeinde Birr
Gemeinde Birr

Brugg,

Die Gemeinde Birr AG ruft Grundeigentümer auf, Hecken und Bäume bis zum 31. Oktober 2026 zurückzuschneiden. Bei Unterlassung droht eine Gebühr ab 150 Franken.

Birr AG
Birr AG: Das Dorfmuseum in Birr und die reformierte Kirche, die 1662 erbaut wurde (Symbolbild) - Nau.ch / Werner Rolli

Mit dem starken Wachstum der Hecken, Sträucher und Bäume kann eine Behinderung für die Verkehrsteilnehmer und Passanten entstehen oder zu Unstimmigkeiten mit den Nachbarn führen. Die Anwohner bzw. Grundeigentümer an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs werden deshalb ersucht, ihre Bäume und Sträucher periodisch und vorschriftsgemäss zurückzuschneiden. Dieser Aufruf erfolgt gemäss §§ 109, 110 und 111 des kantonalen Baugesetzes.

Die lichte Höhe von überhängenden Ästen hat über Gemeindestrassen 4.50 m und über Gehwegen 2.50 m zu betragen.

Das Zurückschneiden hat bis am 31. Oktober 2026 zu erfolgen.

Die Arbeiten sind selbstständig in Eigenverantwortung zu erledigen. Bei individuellen Aufforderungen zum Rückschnitt infolge Unterlassung wird der Mehraufwand (Mindestgebühr CHF 150.00) der Eigentümerschaft in Rechnung gestellt. Ergibt sich durch die Unterlassung des Rückschnitts eine Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer, haftet immer die Grundstückeigentümerschaft für Schäden aus solchen Situationen.

Achtung: Beachten Sie, dass im Winter Äste durch die zusätzliche Schneelast stark belastet werden, durchhängen und brechen können.

An Einmündungen und Strassenverzweigungen müssen die Sichtzonen eingehalten werden, d. h. ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 cm und einer solchen von 3.00 m muss im Sichtzonenbereich gewährleistet sein (vgl. Merkblatt Sicht an Knoten und Ausfahrten des Departements Bau, Verkehr und Umwelt). Auch Verkehrssignale, Beschilderungen, Hydranten und Strassenlampen sind von überragenden Ästen freizuschneiden.

Gemäss Kapprecht Art. 687 Abs. 1 ZGB ist die Gemeinde als Strasseneigentümerin zudem befugt, sichtbehindernde und damit verkehrsgefährdende Äste u. Ä. auf Kosten des Grundeigentümers zurückzuschneiden. Das Bauamt ist nach Fristablauf berechtigt, in Gefahrenbereichen ins Strassen- und Gehweggebiet hineinwachsende Hecken und Sträucher sowie überhängende Äste zurückzuschneiden, ohne Haftungsfolgen für allfällige Schäden an den Bäumen und Pflanzen.

Jagdgesetz).

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