Wie die Gemeinde Niederwil AG informiert, sollen Grundeigentümer bis 31. März 2024 Bäume und Sträucher zur Vermeidung von Sichtbehinderungen zurückschneiden.
Gemeinde Niederwil im Kanton Aargau.
Gemeinde Niederwil im Kanton Aargau. - Nau.ch / Simone Imhof
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Mangelnde Übersicht im Bereich von Strassenverzweigungen, verdeckte Beleuchtungseinrichtungen und Signale können alle Benutzer des öffentlichen Raums gefährden.

Zusätzlich werden die Strassenunterhalts- und Reinigungsarbeiten erschwert oder verunmöglicht.

Die Grundeigentümer werden ersucht, überragende und sichtbehindernde Äste, Sträucher und so weiter bis spätestens 31. März 2024 auf die gesetzlichen Abstände zurückzuschneiden.

Kantonale Vorschriften sind zu beachten

Die öffentlichen Strassen und deren Einrichtungen (Strassenbeleuchtung, Hydranten, Wegweiser et cetera) dürfen vom anstossenden Grundeigentum aus durch Bäume und Sträucher nicht beeinträchtigt werden.

Überragende Äste im Strassenbereich sind auf eine lichte Höhe von 4,5 Meter, im Bereich von Trottoirs und Wegen auf eine solche von 2,5 Meter zurückzustutzen.

Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten und Strasseneinmündungen dürfen Böschungen, Pflanzungen, Mauern und Einfriedungen höchstens 60 Zentimeter hoch sein.

Rückschnitt auf Kosten des Eigentümers möglich

Wo dieser Rückschnitt nicht fristgerecht vorgenommen wird, kann der Gemeinderat die notwendigen Arbeiten auf Kosten des betreffenden Grundeigentümers ausführen lassen.

Die Gemeinde macht darauf aufmerksam, dass Eigentümer von sichtbehindernden Bäumen und Sträuchern für allfällige Schäden haftbar gemacht werden können.

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