Feuerverbot in Wäldern und an Waldrändern im Kanton Aargau

Auf dem gesamten Kantonsgebiet gilt die Gefahrtenstufe 4 von 5 (grosse Waldbrandgefahr).

Per heute Dienstag, 28. Juli 2020, 16.00 Uhr, gilt im ganzen Kantonsgebiet in Wäldern und im Bereich von 50 Metern zum Waldrand ein Feuerverbot. - Gemeinde Eggenwil

Die Wetteraussichten für die kommenden Tage deuten auf eine weitere Verschärfung der Waldbrandgefahr hin. Die Verantwortlichen des Teilstabs Waldbrandgefahr des Kantonalen Führungsstabs (KFS) haben deshalb beschlossen, die Gefahrenstufe auf die Stufe «gross» zu erhöhen.

Somit erlässt die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) ab heute Dienstag, 28. Juli 2020, 16 Uhr, für das ganze Gebiet des Kantons Aargau ein Feuerverbot in Wäldern und im Abstand von 50 Metern zu Waldrändern. Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für die bestehenden, eingerichteten Feuerstellen und bei Waldhütten sowie an Picknick- und Spielplätzen in Wäldern und Waldrändern.

Das Verbot ist notwendig, weil der Waldboden seit der letzten Beurteilung weiter ausgetrocknet ist und sich dadurch die Brandgefahr erhöht hat. Zudem werden für die nächsten Tage heisse Temperaturen prognostiziert, welche in Kombination mit Wind die Waldbrandgefahr verschärfen. Das Verbot bleibt bis auf Weiteres in Kraft und wird erst nach ausreichenden Niederschlägen wieder aufgehoben.

Mit Vorsicht: Grillfeuer in Siedlungsgebieten

Für kontrollierte Grillfeuer in Siedlungsgebieten (Gärten, Schrebergärten, Terrassen und so weiter) gilt dieses Feuerverbot nicht, sofern sich diese nicht in Waldnähe befinden (mehr als 50 Meter entfernt). Dennoch ist auch hier Vorsicht geboten. Auch ausserhalb der Wälder wird die Bevölkerung angewiesen, folgende Vorsichtsmassnahmen strikte einzuhalten:

- Keine brennenden Raucherwaren und Zundhölzer wegwerfen;

- Bei starkem Wind wegen des gefährlichen Funkenflugs im Freien nicht feuern;

- Feuer nie unbeaufsichtigt lassen;

- Feuer vor Verlassen der Feuerstelle löschen und sich versichern, dass Feuer und Glut auch tatsächlich erloschen sind.

- Durch verantwortungsbewusstes Verhalten trägt die Bevölkerung dazu bei, Brände zu verhindern.

Höhenfeuer und Feuerwerk am Bundesfeiertag

Höhen- und 1. August-Feuer können mit Abstand zum Waldrand und entsprechenden Sicherheitsmassnahmen nach Absprache mit den lokalen Behörden durchgeführt werden. Im Wald und an Waldrändern ist mit dem Feuerverbot das Abfeuern von Feuerwerk (Raketen, Vulkane und so weiter) nicht erlaubt. Hier gilt es, einen Mindestabstand von 200 Metern zum Waldrand und die auf den Produkten vermerkten Sicherheitsabstände zu brennbaren Objekten (wie trockene Felder, Wald, Häuser) strikte einzuhalten.

Das Abbrennen von Feuerwerk ohne Bewilligung ist in der Schweiz grundsätzlich nur am 31. Juli und 1. August sowie an Silvester gestattet. Die Bevölkerung wird gebeten, sich über weitergehende durch lokale Behörden ausgesprochene Feuer- und Feuerwerksverbote zu informieren und diese strikte einzuhalten.

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