Wie die Gemeinde Binningen mitteilt, richtet sie an Familien und Alleinerziehende, IV- sowie AHV-Rentner mit finanziellen Problemen Mietzinsbeiträge aus.
Schloss Binningen, ursprünglich als Weiherschloss ausgelegt, Gewässer wurde 1772 zugeschüttet; Im Bild: Balik-Haus, heute Bürgerhaus.
Schloss Binningen, ursprünglich als Weiherschloss ausgelegt, Gewässer wurde 1772 zugeschüttet; Im Bild: Balik-Haus, heute Bürgerhaus. - Nau.ch / Werner Rolli
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Die Mietzinsbeiträge sollen Einwohner von Binningen mit bescheidenem Einkommen bei der Miete entlasten.

Anspruchsberechtigt sind Schweizer Bürger sowie Ausländer mit Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis), die seit mindestens zwei Jahren im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft sind, wie auch Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung B, die seit mindestens zwei Jahren in Binningen wohnhaft sind.

Anmeldeformulare mit den Angaben, welche Unterlagen eingereicht werden müssen, können im Sekretariat Soziale Dienste oder über die Website der Gemeinde bezogen werden.

Der Gemeinderat legt die Einkommenshöchstgrenzen fest

Vor dem Bezug von kommunalen Leistungen müssen Einwohner einen allfälligen Anspruch auf kantonale Ergänzungsleistungen (EL) in Ergänzung zur AHV/IV sowie auf Krankenkassen-Prämienverbilligung abgeklärt haben.

Anlaufstelle dazu ist die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft in Binningen.

Gemäss Paragraf sechs des Reglements über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen legt der Gemeinderat die Einkommenshöchstgrenzen fest.

Übersteigt das Jahreseinkommen die Einkommenshöchstgrenze, besteht kein Anspruch

Er orientiert sich dabei an den jeweils geltenden Sozialhilfeansätzen und der individuellen Prämienverbilligung (IPV).

Ab einer Haushaltsgrösse von zwei Personen liegt das massgebliche Einkommen dabei jeweils fünf Prozent über dem maximalen Lebensbedarf der Sozialhilfe.

Übersteigt das Jahreseinkommen der Antragsteller die vom Gemeinderat für die jeweiligen Personengruppen festgelegten Einkommenshöchstgrenzen, besteht kein Anspruch auf Mietzinsbeiträge.

Einkommenshöchstgrenzen 2023, Anmeldungen und Formulare

An seiner Sitzung vom 10. Januar 2023 hat der Gemeinderat die Einkommenshöchstgrenzen für 2023 festgelegt.

Diese liegen bei einer Person bei 38'000 Franken, bei zwei Personen bei 48'500 Franken, bei drei Personen bei 56'000 Franken, bei vier Personen bei 62'500 Franken und bei fünf Personen bei 70'500 Franken.

Formulare sowie weitere Informationen erhalten Einwohner von den Sozialen Diensten oder auf der Gemeindewebseite.

Das Anmeldeformular ist bis 28. Februar 2023 zusammen mit den erforderlichen Belegen einzureichen.

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