Zirkular Kumulation zwischen den EFTA-Staaten, der EU und der Ukraine
Im Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine gelten per 1.1.2019 die Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens.

1. Grundsätzliches
Mit der Übernahme der PEM-Ursprungsregeln für das Abkommen EU-Ukraine und den entsprechenden Publikationen ist die diagonale Kumulation zwischen den EFTA-Staaten, der EU und der Ukraine rückwirkend auf den 1.1.2019 möglich geworden. Die Matrix wurde angepasst.
2. Welcher Ursprungsnachweis im Falle diagonaler Kumulation?
Wurde diagonal mit Ursprungs-Vormaterialien kumuliert , so ist zwingend die Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR-MED bzw. die Ursprungserklärung EUR-MED zu verwenden.
Wurde nicht oder nur bilateral mit Vormaterialen kumuliert, kann die WVB EUR.1 bzw. die Ursprungserklärung oder die WVB EUR-MED bzw. die Ursprungserklärung EURMED verwendet werden. Dies ist auch der Fall, wenn Ursprungswaren unverändert diagonal weitergeliefert werden (Durchhandel), sofern als Einfuhr-Vorursprungsnachweis eine WVB EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED mit der Angabe «no cumulation applied» vorliegt.
3. Landwirtschaftliche Erzeugnisse (Basisagrarprodukte)
Es ist zu unterscheiden zwischen:
a) Verkehr Schweiz-Ukraine
Das bilaterale Landwirtschaftsabkommen Schweiz-Ukraine erlaubt vorderhand nur die bilaterale Kumulation. Deshalb ist in diesem Bereich die diagonale Kumulation mit Ursprungswaren anderer Freihandelspartner (z.B. der EU) derzeit generell ausgeschlossen.
b) Verkehr Schweiz-EU
Die Abkommen zwischen der Schweiz und der EU beschränken sich auch in diesem Bereich nicht auf die bilaterale Kumulation. Deshalb ist im Verkehr zwischen der Schweiz und der EU die Kumulation mit Ursprungswaren der Ukraine möglich.
(Im Bereich der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse ist die diagonale Kumulation zwischen der Schweiz, der EU und der Ukraine unbeschränkt möglich.)
4. Rückwirkung
Für Waren, die seit dem 1.1.2019 aufgrund der vor dieser Veröffentlichung geltenden Rechtslage ohne Ursprungsnachweis exportiert wurden, für die aber nun aufgrund der neuen, rückwirkenden Rechtslage ein Ursprungsnachweis möglich ist, können nachträglich Ursprungsnachweise ausgestellt werden. Nachträgliche Ausstellungen von WVB in diesem Zusammenhang werden von den Zollkreisdirektionen gebührenfrei vorgenommen.