Überführung der Ersatzbeitragsfonds zum Kanton

Stadt Bern
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Nach einer Änderung der Bundesgesetzgebung fliessen die Ersatzbeiträge von Bauherrschaften, die keine Schutzräume erstellen müssen, seit 2012 an die Kantone und nicht mehr an die Gemeinden.

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Tiefes Einkommen schlägt sich auf die Lebensqualität nieder, besonders in der Pandemie. - Keystone

Nach einer entsprechenden Änderung der Bundesgesetzgebung fliessen die Ersatzbeiträge von Bauherrschaften, die keine Schutzräume erstellen müssen, seit Anfang 2012 an die Kantone und nicht mehr an die Gemeinden.

1 Im Kanton Bern führt das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) als die dafür zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion (POM) den Ersatzbeitragsfonds.

2 Die vor der erwähnten Änderung der Bundesgesetzgebung geäufneten Fondsteile verbleiben gemäss einer Übergangsbestimmung des kantonalen Rechts noch bis zum 31. Dezember 2019 bei den Gemeinden, danach fliessen sie in den Ersatzbeitragsfonds des Kantons.

3 Die Überführung der bisher von den Gemeinden verwalteten Fondsteile zum Kanton erfolgt dabei wie folgt:

 Die Fonds bleiben bis und mit 31. Dezember 2019 in den Buchhaltungen der Gemeinden und fliessen somit noch in deren Jahresabschluss 2019 ein.

 Im Laufe des Jahres 2019 nimmt das BSM in Absprache mit den Gemeinden eine Bereinigung der jeweiligen Fondsbestände vor (ist bereits im Gange).

 Im ersten Quartal des Jahres 2020 wird das BSM den Gemeinden die Zahlungsverbindungen zukommen lassen und sie auffordern, die jeweiligen Fondsbestände an den Kanton zu überweisen.

Weisung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Abteilung Gemeinden, zur buchhalterischen Umsetzung dieser Überführung: Buchungsanleitung

Beim Fonds «Schutzraumersatzabgaben» handelt es sich um eine Verpflichtung gegenüber Fonds im Fremdkapital (Bilanzkonto SG 20910.xx).

Die Auflösung wird in der Regel als Entnahme über die Erfolgsrechnung verbucht. In diesem Fall aber weicht die verbindliche Weisung des AGR davon ab: Ausnahmsweise erfolgt die Auflösung des Fonds mittels vollständiger Rückzahlung direkt über Geldmittel (reine Bilanzbuchung):

Auflösung des Fonds gemäss Art. 94 Abs. 1 KBZG 20910.xx / Geldmittel

Die aus Sicht der Rechnungslegung korrekte Buchung über die Erfolgsrechnung hätte einmalige, negative Auswirkungen auf die Finanzkennzahlen (Selbstfinanzierungsgrad und Investitionsanteil), weshalb darauf verzichtet wird.

Auch nach der Zusammenführung der verschiedenen Fondsteile beim Kanton bleiben die bisherigen Entnahmemöglichkeiten der Gemeinden unter Berücksichtigung der geltenden rechtlichen Grundlagen unverändert bestehen.

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