Bundesgericht

Bundesgericht hebt Luzerner Steuerfussabtausch auf

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Bern,

Der Steuerfussabtausch der Luzerner Aufgaben- und Finanzreform 18 verstösst gegen die Finanzautonomie der Gemeinden. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Der umstrittene Steuerfussabtausch in Luzern ist laut Bundesgericht nicht zulässig.
  • Geplant wäre gewesen, dass die Gemeinden ihren Steuerfuss senken müssen.
  • Dafür hätte dann der Kanton seinen Steuerfuss erhöhen können.

Der Steuerfussabtausch zwischen den Luzerner Gemeinden und dem Kanton ist nicht zulässig. Dieser war Bestandteil der umstrittenen Aufgaben- und Finanzreform 18 (AFR18). Das Bundesgericht hat in diesem Punkt eine Beschwerde gutgeheissen. Somit können die Gemeinden ihren Steuerfuss für 2020 selber wählen.

Finanzautonomie der Gemeinden verletzt

Zwei Privatpersonen sowie die Stadt Luzern und die Gemeinden Vitznau und Meggen hatten gegen den Mantelerlass zur AFR18 Beschwerde eingereicht. Sie bemängelten insbesondere den geplanten Steuerfussabtausch. Vorgesehen war, dass die Gemeinden per 2020 den Steuerfuss senken müssen, damit der Kanton seinen erhöhen kann.

Diese Bestimmung hob das Bundesgericht in seinem Urteil vom 18. Mai nun auf, wie die Luzerner Regierung am Donnerstag mitteilte. Dass den Gemeinden die Kompetenz zur Festlegung ihres Steuerfusses entzogen werde, verletzte die verfassungsmässig garantierte Finanzautonomie der Gemeinden. Das hält das Gericht fest.

Steuerfussabtausch lässt sich von AFR18 trennen

Die Gemeinden können damit ihren Steuerfuss 2020 abweichend von der kantonalen Vorgabe festsetzen. Solange sie keinen abweichenden Steuerfuss festlegen, bleibe es bei der Festsetzung gemäss AFR18, hält der Regierungsrat fest.

Laut dem Bundesgericht lasse sich dieser Steuerfussabtausch entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer problemlos von den übrigen Teilen der AFR trennen. Die gesamthafte Aufhebung des Mantelerlasses AFR18 komme nicht infrage. Die AFR18 bleibt somit definitiv in Kraft.

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