Beschwerde Tempo-30-Zone in der Sandrainstrasse in Bern abgewiesen
Wie der Kanton Bern mitteilt, hat sich ein Beschwerdeführer gegen die Einführung der Tempo-30-Zone in der Sandrainstrasse mittels Beschwerde zur Wehr gesetzt.

Die Regierungsstatthalterin tritt auf die Beschwerde ein, erachtet die Beschwerde jedoch auch nach der Durchführung eines Augenscheins als unbegründet.
Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können gemäss Artikel 108 Signalisationsverordnung (SSV) herabgesetzt werden, wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist.
Weiter kann sie reduziert werden, wenn bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen und auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann.
Ein weiterer Grund kann sein, wenn dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann.
Voraussetzungen sind gegeben
Auf den drei geprüften Streckenabschnitten der Sandrainstrasse von der Einmündung Seftigenstrasse bis zum Kreisel Sandrain-, Marzili- und Sulgeneckstrasse ist nach Auffassung der Regierungsstatthalterin mindestens eine der vier gesetzlich genannten Voraussetzungen gegeben.
Einerseits sollen mit der Temporeduktion Gefährdungssituationen generell gemindert werden, anderseits sollen damit Lärmimmissionen für Anwohner gesenkt und Strassenbenützer besser geschützt werden.
Die Verkehrsmassnahme ist geeignet, erforderlich und zumutbar, sodass sie verhältnismässig ist. Demnach weist die Regierungsstatthalterin die Beschwerde ab.