Komplizierte Vereinfachung der Grundstückgewinnsteuer in Basel

Mit der Grundstückgewinnsteuer generiert der Kanton Einkommen. Gleichzeitig möchte er aber auch der Spekulation einen Riegel schieben, indem die Gewinnsteuern in den ersten Jahren nach dem Erwerb einer Liegenschaft hoch angesetzt werden.
Eine erste Vorlage hatte der Grosse Rat im März 2021 an die Wirtschafts- und Abgabekommission (WAK) zurückgewiesen. Es hatte sich gezeigt, dass die von der Regierung vorgeschlagene Neuregelung zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung geführt hätte, was eine Mehrheit im Rat nicht unterstützten wollte.
Nun hat die Kommission nach aufwändigen Modellrechnungen einen neuen Vorschlag vorgelegt, der zumindest die bürgerlichen Fraktionen und die GLP zu befriedigen vermochte. SP und GLP scheiterten mit ihrem Zusatzantrag, Grundbesitzer dann steuerlich zu bevorteilen, wenn sie ihre Immobilien an den Kanton veräussern.
Die Ablehnung dieses Antrags verhinderte eine deutlichere Annahme der Gesamtvorlage, die von allen Seiten als eigentlich annehmbarer Kompromiss bezeichnet wurde.
Hinter die Vereinfachung des Prozederes für Eigenheinbesitzerinnen und -besitzer konnten sich im Prinzip alle Ratsmitglieder stellen. Hier ging es in erster Linie um eine Verlegung des zur Berechnung massgeblichen Realwerts der Liegenschaften von 1977 auf 2001. Das entbindet die Liegenschaftsbesitzer davon, allzu sehr nach alten Rechnungen und sonstigen Papieren graben zu müssen.
Zähneknirschend einig war man sich im Rat auch über den Spekulationsschutz. Dieser wird garantiert, indem in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb auf einen Weiterverkauf einer Liegenschaft ein hoher Gewinnsteuersatz von 30 Prozent berechnet wird. In den weiteren Jahren wird dieser Satz schrittweise vermindert bis auf ein Minimum auf 12 Prozent nach 25 Jahren Besitzdauer.
Der von der WAK ausgehandelte Kompromiss fand schliesslich eine Mehrheit von 52 zu 43 Stimmen bei einer Enthaltung.