Stadt Basel

Ein Jahr kantonaler Mindestlohn in Basel-Stadt

Kanton Basel-Stadt
Kanton Basel-Stadt

Basel,

Wie der Kanton Basel-Stadt berichtet, muss der Mindestlohn seit 1. Januar 2023 überall eingeführt sein. Die Einhaltung des Mindestlohnes wird kontrolliert.

Das Rheinufer in Basel mit der Mittleren Brücke (die älteste Brücke in Basel) und dem Münster.
Das Rheinufer in Basel mit der Mittleren Brücke (die älteste Brücke in Basel) und dem Münster. - Nau.ch / Werner Rolli

Die basel-städtische Stimmbevölkerung hat am 13. Juni 2021 das kantonale Mindestlohngesetz mit 54 Prozent Ja-Stimmen angenommen.

Ziel des kantonalen Mindestlohnes ist es, dass der Lohn einer Vollzeitstelle zum Leben reichen soll. Der Mindestlohn von 21 Franken gilt seit 1. Juli 2022.

Am 1. Januar 2023 wurde der Mindestlohn an den Mischindex angepasst und beträgt aktuell 21,45 Franken.

Seit dem 1. Juli 2023 unterliegt auch der Detailhandel dem kantonalen Mindestlohn, da der Branchen-NAV nicht verlängert wurde.

Der Mindestlohn ist seit Januar 2023 verpflichtend

Nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist ist der Mindestlohn seit 1. Januar 2023 verpflichtend, das heisst, der Mindestlohn muss überall eingeführt sein, die Auszahlungen regelmässig erfolgen und der Mindestlohn auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein.

Allfällige Differenzen zum Mindestlohn sind rückwirkend per 1. Juli 2022 geschuldet.

Die Umsetzung des Mindestlohnes wird vom Amt für Wirtschaft und Arbeit kontrolliert.

Da die Unternehmen den Mindestlohn administrativ erst per Ende 2022 definitiv umgesetzt haben mussten, hat das Kontrollteam des AWA zu Beginn dieses Jahres die Kontrolltätigkeit aufgenommen.

Kontrollen erfolgen hauptsächlich schriftlich

Die Kontrollen erfolgen risikobasiert, weshalb sich der erste Fokus auf das Tieflohnsegment richtet.

Darunter fallen Betriebe wie Nagel- und Kosmetikstudios, Fitnessunternehmen oder Textilreinigungen.

Die Kontrollen erfolgen derzeit hauptsächlich schriftlich. Seit Kontrollbeginn wurden 244 Unternehmen (Stand Ende Juni 2023) angeschrieben.

Die Kontrollen werden aus Datenschutzgründen sowie um die Firmen möglichst wenig zu belasten, abgestuft durchgeführt.

Selbstständigkeit unterliegt nicht dem Mindestlohngesetz

Zuerst wird einerseits geklärt, ob tatsächlich Arbeitsverhältnisse vorliegen und eine Übersicht zum Personal verlangt (sogenannter Mitarbeiterspiegel mit Angaben zu Lohn, Qualifikation, Berufserfahrung et cetera).

Dabei konnte bei 75 Kontrollen eine Selbstständigkeit und damit keine Unterstellung unter das Mindestlohngesetz festgestellt werden.

In einem weiteren Schritt werden von ausgewählten Mitarbeitenden weitere präzisierende Unterlagen verlangt und diese vertieft kontrolliert.

In Tieflohnbranchen wird der Mindestlohn eingehalten

Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden 20 Unternehmen vertieft kontrolliert und 40 Lohnberechnungen abgeschlossen.

Die bisherigen Kontrollen verliefen kooperativ und zeigen, dass auch in den Tieflohnbranchen der Mindestlohn in den allermeisten Fällen eingehalten wird.

Bis heute wurden vier Überweisungen mit Mindestlohnunterschreitungen sowie ein Fall wegen Auskunftsverweigerung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zur Sanktionierung weitergeleitet.

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