Wie die Gemeinde Himmelried berichtet, ist es verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen.
Waldspaziergang
Leinenpflicht für Hunde. - Foto-Rabe / Pixabay
Ad

Aufgrund verschiedener Rückmeldungen von der Bevölkerung möchte die Gemeinde Himmelried alle Hundebesitzer nochmals auf den § 14 Haustierhaltung vom Polizeireglement aufmerksam machen. Dieser besagt, dass es verboten ist, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Auf verkehrsreichen Strassen und Plätzen, in Friedhöfen, Schul-, Spiel- und Sportanlagen müssen Hunde an der Leine geführt werden oder angebunden sein.

Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass Trottoirs, Fusswege und Kulturland nicht durch ihre Tiere verunreinigt werden, dass diese private Grundstücke nicht ohne Einwilligung des Berechtigten betreten und dass die Nachbarschaft nicht durch anhaltendes Gebrüll gestört wird. Von diesem Verbot ausgenommen sind Hunde, die eine sehbehinderte Person führen.

Die Ortpolizeibehörden können im Wohngebiet und entlang von offiziellen Wanderwegen das Halten von Tieren verbieten, wenn deren Haltung zu Störungen führt und mildere Massnahmen von vornherein als aussichtslos erscheinen oder ergebnislos verfügt worden sind.

Ad
Ad