Mitteilungen der Standeskommission

Die Ratskanzlei Appenzell berichtet von der Standeskommission.

McKinsey & Company
Umfrage von McKinsey & Company zeigt deutliche Veränderung im Personalwesen (Symbolbild) - Community

Rücktritt aus Wildschaden- und Hegekommission

Oberförster Albert Elmiger hat im Hinblick auf seine Pensionerung seinen Rücktritt als Mitglied der Wildschaden- und Hegekommission erklärt. Die Nachfolge wird die Standeskommission im Rahmen der Rekonstitution der Kommissionen bestimmen.

Kündigungen

Logopädin im Erziehungsdepartement

Nicole Zünd, Logopädin im Erziehungsdepartement für die Betreuung von Kindern in Oberegg, hat ihr Arbeitsverhältnis auf Ende Juli 2019 gekündigt. Die Standeskommission hat das Erziehungsdepartement ermächtigt, die freiwerdende Stelle als Logopädin mit Arbeitsort Oberegg auszuschreiben.

Pflegehelferin beim Altersheim Torfnest

Danica Koller wird infolge Erreichen des Pensionsalters ihre Stelle als Pflegehelferin beim Altersheim Torfnest in Oberegg auf den 31. Juli 2019 aufgeben.

Wahl als Sekretärin bei der Ratskanzlei

Celine Infanger, Appenzell, derzeit Lernende im letzten Ausbildungssemester bei der kantonalen Verwaltung, wird nach Abschluss ihrer Lehre auf den 1. August 2019 als Sekretärin der Ratskanzlei mit einem Pensum von 100% gewählt.

Pensenumverteilung im Landwirtschaftsamt

Zwei Mitarbeitende im Landwirtschaftsamt streben eine Anpassung ihrer Arbeitspensen an. Zum Ausgleich der wegfallenden Pensen wird eine neue Teilzeitstelle mit einem Pensum von 80% geschaffen und zur Bewerbung ausgeschrieben.

Carola Rusch-Bischofberger, Sachbearbeiterin des Landwirtschaftsamts im Land- und Forstwirtschaftsdepartement, wird ihr Arbeitspensum wegen Mutterschaft auf Anfang 2020 von heute 100% auf 40% reduzieren. Gleichzeitig strebt Pirmin Reichmuth, Leiter der Fachstelle Natur- und Landschaftsschutz, eine Reduktion seines Pensums von 100% auf 80% an. Die Standeskommission hat die gewünschten Anpassungen der Arbeitspensen bewilligt und das Land- und Forstwirtschaftsdepartement ermächtigt, eine neue Teilzeitstelle mit einem Pensum von 80% auf den 1. Januar 2020 auszuschreiben. Damit können die reduzierten Pensen ohne Erhöhung des Stellenplans ersetzt werden.

Altersentlastung für Gymnasiallehrpersonen

Wie bereits dem Staatspersonal und den Lehrpersonen der Volksschule wird ab dem kommenden Schuljahr auch den Lehrpersonen des Gymnasiums eine Altersentlastung zugestanden.

Nach Art. 12 Abs. 1 der Personalverordnung vom 30. November 1998 (PeV, GS 172.310) werden Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung ab dem vollendeten 50. Altersjahr aufgrund ihres Alters von fünf Tagen ihrer Arbeitsleistung entlastet. Für die Volksschullehrpersonen gilt gemäss Art. 10 der Schulverordnung vom 21. Juni 2004 (SchV, GS 411.010) eine ähnliche Regelung. Den Lehrpersonen des Gymnasiums wird nun mit einem neuen Art. 17bis des Standeskommissionsbeschlusses zur Gymnasialverordnung (StKB GymV, GS 412.011) ebenfalls ab den 50. Altersjahr eine Altersentlastung zugestanden. Diese entspricht der Anzahl der durchschnittlich gehaltenen Wochenlektionen im betreffenden Schuljahr. Der Bezug der Entlastung soll in der Regel in ganzen Wochenblöcken erfolgen. Eine Auszahlung anstelle eines Bezugs ist ausgeschlossen. Keine Altersentlastung erhalten Gymnasiallehrpersonen mit einer befristeten Anstellung oder mit einem durchschnittlichen Jahrespensum von unter 20%. Die Neuregelung wird auf den 1. August 2019 in Kraft gesetzt.

Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorlagen des Bundes

Änderung der Bundeserlasse über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

Die Standeskommission begrüsst die vom Bund vorgeschlagene Berücksichtigung der Empfehlungen des Global Forums bei der innerstaatlichen Umsetzung des Standards für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen. Sie möchte das Risiko vermeiden, dass die Schweiz auf eine Liste nicht kooperativer Staaten gesetzt wird.

Die Schweiz setzt seit dem 1. Januar 2017 den Standard für den internationalen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) um. Das Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum) wird ab 2020 die innerstaatliche Umsetzung des AIA-Standards in den einzelnen Ländern überprüfen. Die Konformität der nationalen Rechtsgrundlagen wird seit 2017 vorgeprüft und das Global Forum hat Empfehlungen an die Schweiz gerichtet. Das Bundesgesetz und die Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG und AIAV) sollen in Umsetzung der Empfehlungen des Global Forums angepasst werden.

Die Standeskommission unterstützt die mit den Anpassungen des AIAG und der AIAV angestrebte Umsetzung der Empfehlungen des Global Forums an die Schweiz. Damit wird die Reputation des Finanzplatzes Schweiz gestärkt und die Attraktivität der Schweiz als Wirtschaftsstandort für international tätige Unternehmen gewahrt. Bei einem Verzicht auf die Umsetzung dieser Empfehlungen würde andererseits das Risiko bestehen, dass die Schweiz auf eine Liste nicht kooperativer Staaten im Steuerbereich gesetzt wird, was mit negativen Auswirkungen verbunden wäre.

Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister

Die Gebühren für Eintragungen im Handelsregister sollen sich nicht mehr nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens, sondern nach dem Kostendeckungsprinzip richten. Die Standeskommission begrüsst dies im Grundsatz. Sie befürchtet aber gleichzeitig, dass die Kantone wegen des geringeren Gebührenertrags weniger Investitionen in innovative, den administrativen Arbeitsablauf vereinfachende Lösungen tätigen können.

Eine Änderung des Obligationenrechts (OR) macht eine Änderung der Handelsregisterverordnung (HRegV) und eine Totalrevision der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister erforderlich. Da zahlreiche Bestimmungen von der Handelsregisterverordnung ins Gesetz überführt werden, wird die Verordnung schlanker und kann sich künftig auf Ausführungsbestimmungen beschränken. Während der geltende Art 929 Abs. 2 OR vorsieht, dass die Gebühren für die Eintragung im Handelsregister der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens angepasst sein sollten, verweist die neue gesetzliche Grundlage in Art. 941 Abs. 3 nOR auf das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Damit hat der Gesetzgeber klargemacht, dass künftig im Bereich des Handelsregisters ausschliesslich die Grundsätze des Gebührenrechts gelten sollen.

Die Standeskommission unterstützt die Vorlage im Grundsatz, zumal die mit der Vorlage vorgesehene Gebührenreduktion um schweizweit rund 30% eine Entlastung der Wirtschaft bringen wird. Gleichzeitig befürchtet sie aber, dass die Erträge in den Kantonen entsprechend geschmälert werden. Dies wird dazu führen, dass die Kantone mangels finanzieller Möglichkeiten für ihre Handelsregisterämter weniger Mittel in innovative Lösungen investieren können, um Vereinfachungen im administrativen Arbeitsablauf und im Geschäftskontakt mit Kundinnen und Kunden zu erzielen.

Bundesgesetz über die Vergütung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen

Statt einer individuellen Rückzahlung der vom Bund zu Unrecht auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen erhobenen Mehrwertsteuer soll eine Pauschalvergütung an alle Haushalte erfolgen. Die Standeskommission unterstützt diesen Lösungsvorschlag des Bundes.

Das Bundesgericht ordnete im Herbst 2018 in vier Einzelfällen die Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Zeit von 2010 bis 2015 an. Die Erhebung der Mehrwertsteuer war gemäss Begründung des höchsten Gerichts ohne Rechtsgrund erfolgt. Mit einem neuen Bundesgesetz über die pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen soll die rechtliche Grundlage geschaffen werden, dass alle Haushalte eine pauschale Vergütung der vom Bund von 2010 bis 2015 zu Unrecht erhobenen Mehrwertsteuer erhalten. Die pauschale Vergütung soll in Form einer einmaligen Vergütung von Fr. 50.-- auf einer Abgaberechnung der Gebührenerhebungsstelle Serafe AG umgesetzt werden. Für Unternehmen soll diese Gutschrift entfallen. Diese können im Einzelfall Rückforderungsansprüche an das Bundesamt für Kommunikation richten.

Die Standeskommission unterstützt die vorgeschlagene Pauschalvergütung an alle Haushalte. Gemessen an der Höhe des Rückerstattungsbetrags pro Haushalt würde eine individuelle Rückzahlung einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen. Diese Lösung schafft zudem Rechtssicherheit in der Frage, wer welche Vergütung erhält.

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