Wie die Gemeinde Laufen-Uhwiesen angibt, werden im Februar 2023 die Rechnungen für die Hundesteuer 2023 versendet.
Die Gemeindeverwaltung in Laufen-Uhwiesen.
Die Gemeindeverwaltung in Laufen-Uhwiesen. - Nau.ch / Simone Imhof
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Ab dem 1. Januar 2016 müssen alle Hunde in der nationalen Hundedatenbank AMICUS erfasst werden.

Falls man neu einen Hund haltet, so soll man sich innert zehn Tagen auf der Gemeindeverwaltung melden, damit sie die erforderlichen Angaben zur Eintragung in der nationalen Datenbank AMICUS entgegennehmen kann.

Die Abgabe (Hundesteuer) beträgt für jeden Hund 130 Franken. Diese Steuer ist jeweils für ein Kalenderjahr bis spätestens Ende März zu bezahlen.

Bei verspäteter Einzahlung wird eine zusätzliche Gebühr von 15 Franken erhoben.

Hunde der Rassetypenliste I müssen einen Kurs besuchen

Die Hundehalter erhalten aufgrund der Hundedatenbank AMICUS im Verlaufe des Monats Februar 2023 die Rechnung für die Hundesteuer 2023.

Falls man keine Rechnung erhaltet, aber trotzdem einen Hund besitzt, so sollte man sich bei der Gemeindeverwaltung melden.

Die kantonale Hundegesetzgebung sieht vor, dass mit allen grossen oder massigen Hunden der Rassetypenliste I (Schulterhöhe ab 45 Zentimeter sowie einem Gewicht über 16 Kilogramm), welche nach dem 31. Dezember 2010 geboren sind, ein Kurs zur Welpenförderung und ein Junghundekurs oder bei Übernahme eines älteren Hundes ein Erziehungskurs zum Erreichen von klaren Ausbildungszielen besucht werden muss.

Kurse müssen bei Ausbildern, welche im Besitze einer Bewilligung des Veterinäramts des Kantons Zürich sind, besucht werden.

Verifizierung ist notwendig

Hundehalter sind verpflichtet nachzuweisen, dass sie eine anerkannte praktische Hundeausbildung absolviert haben.

Diese Bestätigung ist innert eines Monats bei der Gemeindeverwaltung Laufen-Uhwiesen einzureichen.

Es soll geachtet werden, dass man die Kursbestätigung bei jedem Kurs erhält.

Neues Jagdgesetz tretet in Kraft

Auf den 1. Januar 2023 ist das neue kantonale Jagdgesetz in Kraft gesetzt worden, in dem auch eine Änderung im Hundegesetz festgehalten, welche ebenfalls seit Anfang Jahr gilt.

Neu gilt jeweils vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand eine Leinenpflicht. Als Waldrand wird dabei eine Zone von bis zu 50 Metern Distanz zum Wald definiert.

Von dieser Leinenpflicht ausgenommen sind Jagd-, Rettungs- und Diensthunde beim Einsatz und bei der Ausbildung (nur während einer Ausbildungssequenz).

Der genaue Wortlaut dazu, wie Jagd-, Rettungs- und Diensthunde definiert sind, sollte bis spätestens Ende Februar bestimmt sein.

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