Feuerthalen hat Wasser- und Abfallgebühren festgesetzt
Wie die Gemeinde Feuerthalen berichtet, werden auf das kommende Jahr 2022 die Wasser- und Kehrichtgrundgebühren angepasst.

Gemäss Art. 40 des Reglements über die Wasserversorgung der Gemeinde Feuerthalen vom 30. Mai 1997 hat die Finanzierung von Bau und Betrieb der Wasserversorgung u.a. über eine Benützungsgebühr (Verbrauchsgebühr) zu erfolgen.
Diese wird gemäss Art. 46 des Reglements über die Wasserversorgung durch den Gemeinderat festgesetzt: Mit Beschluss GRB 2021-185 vom 15. November 2021 setzte der Gemeinderat die jährliche Verbrauchsgebühr für den Bezug von Trinkwasser der an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossenen Liegenschaften mit Wirkung ab 1. Januar 2022 auf 1.90 Franken pro m3 bezogenes Trinkwasser fest. Dies entspricht einer Erhöhung um 0.50 Franken pro m3.
Maximal 48 Prozent des massgebenden Wasserzinses
Laut Art. 27 Abs. 1 der Abfallverordnung vom 18. März 1994 der Gemeinde Feuerthalen setzt der Gemeinderat alljährlich den entsprechenden Ansatz pro m3 bezogenem Wasser sowie gemäss Art. 28 Abs. 1 die mengenabhängige Gebühr für Hauskehricht, Betriebskehricht und Sperrgut fest, die zur Deckung der in Art. 26 Abs. 3 und Abs. 4 aufgeführten Kosten zur Abfallbewirtschaftung notwendig sind.
Gestützt auf die erwähnten Bestimmungen hat der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 15. November 2021 mit GRB 2021-186 beschlossen: Die Grundgebühr für Kehricht wird gemäss Art. 27 Abs. 1 der Abfallverordnung per 1. Januar 2022 um 0.45 Franken gesenkt und beträgt neu 0.90 Franken pro m3 verbrauchtes Wasser.
Sie beträgt damit maximal 48 Prozent des massgebenden Wasserzinses von 1.90 Franken. Die mengenabhängigen Gebühren bleiben unverändert.
Schriftlicher Rekurs
Die Akten liegen während der Rekursfrist bei der Gemeindekanzlei Feuerthalen, zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten auf.
Gegen diese Beschlüsse kann innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Bezirksrat Andelfingen, schriftlich Rekurs erhoben werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.