Dorf

    Ersatzwahl für Rechnungsprüfungskommission steht in Dorf an

    Nau.ch Lokal
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    Zürcher Weinland,

    Wie die Gemeinde Dorf meldet, wurde der erste Wahlgang für die Ersatzwahl eines Mitglieds der Rechnungsprüfungskommission auf den 22. Oktober 2023 festgesetzt.

    Das Ortswappen der Gemeinde Dorf im Zürcher Weinland.
    Das Ortswappen der Gemeinde Dorf im Zürcher Weinland. - Nau.ch / Simone Imhof

    Für den aus der Rechnungsprüfungskommission zurückgetretenen Nico Elias Gerster ist ein Nachfolger zu wählen.

    Der Gemeinderat hat den ersten Wahlgang für die Ersatzwahl eines Mitglieds der Rechnungsprüfungskommission der Gemeinde Dorf für den Rest der Amtsperiode 2022 bis 2026 auf den 22. Oktober 2023 festgesetzt.

    Ein allfälliger zweiter Wahlgang ist auf den ordentlichen Abstimmungstermin vom Sonntag, 26. November 2023, vorzusehen.

    Falls an diesem Datum keine eidgenössische Abstimmungen angeordnet werden, wird der kantonale Abstimmungstermin vom 19. November 2023 festgesetzt.

    Wahlvorschläge bis 12. Juli 2023 einreichen

    Wahlvorschläge müssen von mindestens 15 Stimmberechtigten unterzeichnet sein und sind bis spätestens Mittwoch, 12. Juli 2023, 11 Uhr dem Gemeinderat Dorf einzureichen.

    Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Dorf hat.

    Die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages hat eigenhändig mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse zu erfolgen.

    Die Vorgeschlagenen sind mit Namen, Vor­namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Adresse zu be­zeichnen.

    Wahlvorschlagsformulare online herunterladen

    Das Formular «Wahlvorschlag» kann bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden und ist ebenfalls auf der Gemeindewebseite aufgeschaltet.

    Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht.

    Innert einer zweiten Frist von sieben Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahl­vorschläge einreicht werden.

    Liegt nach Ablauf dieser Frist für die zu besetzende Stelle nur ein Wahlvorschlag vor, und werden innert der zweiten Frist gemäss § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte keine neuen Vorschläge eingereicht, wird der Vorgeschlagene durch den Gemeinderat als gewählt erklärt (Stille Wahl).

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