Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Die Eigentümer von Grundstücken werden aufgefordert, die Bäume und Sträucher bis spätestens 2. November zurückzuschneiden.

Bäume und Sträucher
Bäume und Sträucher - Symbolbild

Entlang Strassen und öfentlichen Wegen gelten nachstehende Vorschriten der kantonalen Verkehrserschliessungsverordnung (VErV, 700.4)

- Mauern und Einfriedigungen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

- Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln und Strassennamensschilder dürfen nicht überwachsen sein.

- Über Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von mindestens 4.50 m von Pflanzen, Äste- und Blatwerk von Bäumen und Sträuchern frei gehalten werden; über Rad-, Fuss- und Gehwegen muss die lichte Höhe mindestens 2.65 m betragen.

- Morsche und dürre Bäume oder Äste sind zu beseitigen, wenn sie auf die Strasse stürzen könnten.

- Auf der Innenseite von Kurven sowie bei Strassenverzweigungen und Ausfahrten, sind die erforderlichen Sichtbereiche freizuhalten. In diesen dürfen Pflanzen, Mauern und Einfriedigungen eine Höhe von 0.8 m nicht überschreiten. Der Sichtbereich zwischen 0.8 m und 2.65 m ist immer freizuhalten. Dieser Vorschrit ist spezielle Aufmerksamkeit zu schenken.

Die Eigentümer von Grundstücken an öfentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen werden aufgefordert, die Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, welche in den Strassen- bzw. Wegraum hineinragen, bis spätestens 2. November 2020 zurückzuschneiden. Nach diesem Termin werden die Mängel auf Kosten des Eigentümers durch die Stadt / Gemeinde oder beautragte Firma behoben. Es wird jede Hatung für Schäden durch unfachgemässes Schneiden von Bäumen und Sträuchern abgelehnt.

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