Fahrverbot soll Schulweg in Affoltern sichern
Affoltern am Albis und Obfelden führen auf der Zwillikerstrasse ein Fahrverbot ein. Damit soll Schleichverkehr reduziert und die Sicherheit erhöht werden.

Wie die Stadt Affoltern am Albis mitteilt, forderten bereits in den Jahren 2019 bis 2021 Anwohnende und politische Parteien Massnahmen gegen den Schleichverkehr auf dem Schulrain beziehungsweise der Zwillikerstrasse. Die schmale Strasse verfügt über keine Infrastruktur für den Langsamverkehr.
Sie weist jedoch ein überdurchschnittliches Verkehrsaufkommen auf und zahlreiche Verkehrsteilnehmende passen ihre Geschwindigkeit den örtlichen Gegebenheiten nicht an. Dies führt regelmässig zu kritischen Situationen und gefährdet insbesondere die Schulwegsicherheit.
Fahrverbot nach Verkehrsgutachten beschlossen
Nachdem aus der Bevölkerung im Jahr 2024 erneut entsprechende Begehren eingegangen waren, liessen die Stadt Affoltern am Albis und die Gemeinde Obfelden die Verkehrssituation nochmals untersuchen. Das Verkehrsgutachten bestätigte den bereits früher festgestellten Handlungsbedarf.
Daraufhin beschlossen der Stadtrat Affoltern am Albis und der Gemeinderat Obfelden gemeinsam ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder auf dem betroffenen Streckenabschnitt.
Ziel ist es, den Schleichverkehr zwischen Bickwil und Zwillikon zu unterbinden und die Sicherheit für Zufussgehende, Velofahrende sowie Kinder auf ihrem Schulweg zu verbessern.
Gegen die im September 2025 publizierte Signalisationsverfügung wurden drei Rekurse erhoben. Diese sind inzwischen rechtskräftig erledigt beziehungsweise zurückgezogen worden.
Neue Verkehrsregelung ab Schulbeginn
Damit können die beiden Gemeinden die beschlossene Massnahme nun umsetzen. Bis Ende Juli 2026 werden die Fahrverbotsschilder montiert, sodass die neue Verkehrsregelung rechtzeitig zum Schulbeginn gilt.
Künftig ist die Durchfahrt zwischen dem Parkplatz des Kynologischen Vereins auf der Obfelder Seite und dem Schützenhausparkplatz auf Zwilliker Seite für Motorwagen und Motorräder nur noch im Zusammenhang mit forst- und landwirtschaftlichen Fahrten gestattet. Für Velos, Mofas und E-Bikes gilt das Fahrverbot nicht.










