Wichtrach

    Wichtrach weist auf nötigen Pflanzenrückschnitt hin

    Wie die Gemeinde Wichtrach meldet, sollen Äste und Bepflanzungen bis zum 31. Mai 2024 geschnitten und anschliessend regelmässig zurückgestutzt werden.

    Wichtrach
    Blick vom Belpberg aus in Richtung Wichtrach. Hier ist am Dienstagnachmittag ein Kleinflugzeug verunfallt. - Nau.ch / Ueli Hiltpold

    Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an den Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden einerseits die Verkehrsteilnehmenden, andererseits aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.

    Zudem können Unterhaltsarbeiten und die Durchfahrt von grösseren Fahrzeugen behindert werden.

    Um solche Verkehrsgefährdungen zu verhindern, sind gemäss Strassengesetz vom 4. Juni 2008 und Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 folgende Vorschriften zwingend zu beachten.

    Sicherheit durch ungestörte Strassenbeleuchtung gewährleisten

    Pflanzungen müssen gegenüber dem Fahrbahnrand respektive der Gehweghinterkante einen seitlichen Abstand von mindestens 0,50 Meter aufweisen.

    Der freizuhaltende Luftraum über der Strasse beträgt 4,50 Meter. Über Geh- und Radwegen beträgt der freizuhaltende Luftraum 2,50 Meter.

    Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

    Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1,20 Meter sind mindestens 0,50 Meter vom Fahrbahnrand respektive von der Gehweghinterkante zurückzusetzen.

    Regelmässiger Baumschnitt an Strassenrändern

    Bei unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune eine maximale Höhe von 0,60 Meter nicht überschreiten.

    Grundeigentümer sind verpflichtet, Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht (mehr) genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen.

    Die Anstösser von öffentlichen Strassen werden hiermit dazu aufgefordert, die Äste und andere Bepflanzungen wo nötig alljährlich bis zum 31. Mai und anschliessend laufend zurückzuschneiden, damit das vorgeschriebene Lichtmass jederzeit eingehalten wird.

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