Wie die Gemeinde Kiesen mitteilt, haben alle Grundeigentümer die Pflicht, strassennahe Pflanzen, zur Verkehrssicherheit bis zum 31. Mai 2023 zurückzuschneiden.
Gemeindeverwaltung Kiesen.
Gemeindeverwaltung Kiesen. - Nau.ch / Ueli Hiltpold
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Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden sowie Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unmittelbar auf die Strasse treten.

Äste und Zweige im Strassen- und Fussgängerraum sind insbesondere auch für gehbehinderte Personen eine Gefahr.

Um solche Gefährdungen zu verhindern, sind gemäss Strassengesetz und Strassenverordnung des Kantons Bern die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.

Die Masse sind gesetzlich vorgeschrieben

Sträucher, Hecken, Bäume und landwirtschaftliche Kulturen müssen seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand zum Fahrbahnrand haben.

Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse frei zu haltenden Luftraum von 4,5 Metern Höhe hineinragen. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

Über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,5 Metern und ein seitlicher Abstand von 50 Zentimetern freigehalten werden.

Auch kleinwüchsige Pflanzen müssen gestutzt werden

Hecken, Sträucher, nicht hochstämmige Bäume, landwirtschaftliche Kulturen und Einfriedungen müssen bis zu einer Höhe von 1,2 Meter einen Strassenabstand von 50 Zentimetern ab Fahrbahnrand einhalten.

Sind sie höher, müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.

An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 Zentimeter überragen.

Grundeigentümer an öffentlichen Strassen werden hiermit aufgefordert, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum 31. Mai 2023 und anschliessend laufend zurückzuschneiden, damit das vorgeschriebene Lichtmass eingehalten wird

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