Wie die Gemeinde Freimettigen schreibt, müssen Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen, aus Sicherheitsgründen bis 31. Mai 2024zurückgeschnitten werden.
Rückschnitt von Hecken und Sträuchern. (Symbolbild)
Rückschnitt von Hecken und Sträuchern. (Symbolbild) - Nau.ch / Simone Imhof
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Strassenanstossende Grundbesitzende werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.

Strassengesetz und Strassenverordnung

Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz sowie die Strassenverordnung unter anderem vor: Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben.

Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,5 Meter Höhe hineinragen.

Über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,5 Meter freigehalten werden. Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 Zentimeter freizuhalten.

Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

Nicht hochstämmige Bäume 50 Zentimeter ab Fahrbahnrand

Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von zwei Meter vom Fahrbahnrand beziehungsweise 50 Zentimeter von der Gehweghinterkante einhalten.

An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn höchstens 60 Zentimeter überragen.

Nicht hochstämmige Bäume, Hecken, Sträucher und landwirtschaftliche Kulturen und dergleichen bis zu einer Höhe von 1,2 Meter müssen einen Strassenabstand von mindestens 50 Zentimeter ab Fahrbahnrand einhalten.

Sind sie höher, müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. Dies gilt auch für Einfriedungen und Zäune an übersichtlichen Strassenstellen.

Bepflanzungen sind bis 31. Mai zurückzuschneiden

Strassenanstossende Grundbesitzende werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen alljährlich bis 31. Mai auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.

An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (zum Beispiel Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten beziehungsweise vorzeitig gemäht werden müssen.

Die Grundbesitzenden entlang von Gemeindestrassen und Kantonsstrassen haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen.

Sie haben die Verkehrsfläche von heruntergefallenem Reisig und Laub zu reinigen.

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