Wie die Stadt Aarau berichtet, treten, nachdem die kantonale Genehmigung vorliegt, Teile eins bis drei der revidierten Gemeindeordnung in Kraft.
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Blick in Richtung Altstadt Aarau. - Nau.ch / Chantal Siegenthaler
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Die am 1. Februar 2024 in Kraft tretende Teilrevision der Gemeindeordnung umfasst drei Teile.

Der erste Teil besteht aus Systematik, Unterschriftenzahlen, Referenden und Zuständigkeiten des Einwohnerrates bei Grundstückgeschäften und Einwohnerratsprozesse.

Der zweite Teil betrifft die Vertretung des Einwohnerrates und der dritte Teil behandelt Bevölkerungsanliegen.

Der vierte Teil der Revision der Gemeindeordnung zur Politikfinanzierung wird erst zusammen mit dem noch zu erarbeitenden Reglement in Kraft gesetzt.

Änderungen der Gemeindeordnung

Die Änderungen ab dem 1. Februar 2024 umfassen einerseits eine systematische und sprachliche Überarbeitung der bisherigen Gemeindeordnung.

Sodann beträgt der Prozentsatz für das Zustandekommen eines fakultativen Referendums oder einer Initiative aufgrund von kantonalen Vorgaben neu fünf Prozent (bisher zehn Prozent).

Zudem ist der Stadtrat im Bereich des Abschlusses von Verträgen über Grundstücksgeschäfte bei Geschäften im Verwaltungsvermögen neu bis zu einem Betrag von 100’000 Franken endgültig zuständig, oberhalb dieses Schwellenwerts obliegt die Zuständigkeit dem Einwohnerrat.

Weiter können sich die Einwohnerratsmitglieder neu bei längerfristiger Abwesenheit infolge von Mutterschaft, Krankheit oder Unfall vertreten lassen.

Bevölkerungsanliegen als neues Partizipationsinstrument

Mit dem Bevölkerungsanliegen wird ein neues Partizipationsinstrument geschaffen.

Dabei können zehn Einwohner gemeinsam ein Anliegen formulieren, das sie dem Einwohnerrat einreichen.

Das Bevölkerungsanliegen darf nur einen Gegenstand zum Inhalt haben und muss im Zuständigkeitsbereich der städtischen Organe liegen.

Die Möglichkeit einer Bürgermotion besteht weiter

Die Einführung eines solchen niederschwelligen Instruments ermöglicht einer breiten, bisher in der Politik nicht spezifisch vertretenen Bevölkerungsgruppe, sich an lokalpolitischen Geschehnissen mit der Formulierung eines Anliegens zu beteiligen.

Nach wie vor besteht für die stimmberechtigte Bevölkerung die Möglichkeit, eine Bürgermotion einzureichen.

Dabei muss der Gegenstand der Motion in der Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrates liegen.

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