Mit einer Sonderverordnung will der Aargauer Regierungsrat den negativen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie begegnen. Die maximal sechs Monate geltende Verordnung schafft unter anderem Klarheit für die Gemeinden, die Sozialämter und für die Steuerzahlenden.
Markus Dieth
Der Aargauer Regierungsrat mit Vincenza Trivigno, Markus Dieth, Urs Hofmann, Stephan Attiger, Alex Hürzeler und Jean-Pierre Gallati, von links. Hofmann und Dieth. - keystone
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Der Regierungsrat will mit der Sonderverordnung den drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen durch die Pandemie vorbeugen, wie die Staatskanzlei am Donnerstag mitteilte.

So können Gemeinden zur Sicherstellung politischer Entscheide für Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, eine direkte Urnenabstimmung anordnen. Die Frist für die Genehmigung der Jahresrechnungen wird zudem bis Ende Jahr erstreckt. Kommunale Behörden können ihre Beschlüsse neu auch in Form digitaler Meetings, wie etwa einer Telefonkonferenz, oder auf dem Zirkularweg fassen.

Zudem soll es bei Kommunalwahlen möglich sein, auch den Gemeinderat bereits im ersten Wahlgang still wählen zu können. Da zurzeit keine Gemeindeversammlungen stattfinden dürfen, sollen Gemeinden, die noch Versammlungswahlen kennen, die erforderlichen Wahlen an der Urne durchführen können.

Auch bei der öffentlichen Sozialhilfe wurden Vorkehrungen getroffen. Aufgrund der Pandemie sei es möglich, dass kommunal oder regional organisierte Sozialdienste ihre Aufgaben nicht mehr bewältigen könnten, hält die Staatskanzlei fest. Aus diesem Grund schaffte der Regierungsrat eine Rechtsgrundlage, damit der Kantonale Sozialdienst (KSD) im Bedarfsfall die Zuständigkeit für die Hilfeleistung einem anderen Sozialdienst oder einer anderen geeigneten Stelle übertragen kann.

Die Sonderverordnung sieht auch Bestimmungen zur öffentlichen Auflage und zur Akteneinsicht in baurechtlichen Verfahren vor. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall verlangen, dass die öffentlich aufzulegenden Akten sowohl in Papierform als auch elektronisch einzureichen sind.

Ausserdem kann sie in begründeten Einzelfällen anordnen, dass digital in die Akten Einsicht genommen werden muss und eine Einsichtnahme vor Ort nur nach vorheriger Absprache möglich ist.

In der Sonderverordnung kommt der Regierungsrat auch den Steuerzahlenden einen Schritt entgegen. Die Frist für die Einreichung der Steuererklärung für die unselbständige erwerbenden natürlichen Personen wird bis zum 30. Juni verlängert.

Für selbständig Erwerbende, für juristische Personen sowie für Landwirtschaftsbetriebe gilt die Fristerstreckung bis zum 30. September.

Darüber hinaus gilt für Steuerforderungen ein Mahn- und Betreibungsstopp bis zum 30. Juni. Und die Steuerbehörden erheben in der Zeit von Anfang März bis Ende Jahr bei verspäteter Zahlung der fälligen Kantons- und Gemeindesteuern keine Verzugszinsen.

Gemäss Kantonsverfassung kann der Regierungsrat Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Solche Verordnungen fallen spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten dahin.

Die aktuelle Sonderverordnung ist seit Donnerstag in Kraft und gilt für maximal sechs Monate. Der Regierungsrat hebt sie nach eigenen Angaben ganz oder teilweise wieder auf, sobald die Massnahmen nicht mehr nötig sind.

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