OLG Köln: Bei Getränkewerbung muss nicht Gesamtpreis mit Pfand angegeben werden

AFP
AFP

Deutschland,

Der Lebensmittelhandel muss bei der Werbung für pfandpflichtige Getränke nicht deren Gesamtpreis inklusive Flaschenpfand angeben.

Justitia
Justitia - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht weist Klagen von Wettbewerbsverband gegen zwei Handelsketten zurück.

Nach deutschem Recht sei die Einbeziehung des Pfands in den Gesamtpreis weiterhin unzulässig, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Köln in zwei am Montag veröffentlichten Entscheidungen. Die Richter wiesen damit die Klagen eines Wettbewerbsverbands gegen zwei Handelsketten zurück. (Az. 6 U 89/19, 6 U 90/19)

Der Kläger hatte den Angaben zufolge unter anderem argumentiert, die entsprechende deutsche Vorschrift in der Preisangabenverordnung dürfe wegen fehlender Grundlage im EU-Recht nicht mehr angewendet werden. Dem folgte der OLG-Senat nicht: Die Regelung sei vielmehr geltendes deutsches Recht.

Denn der deutsche Gesetzgeber habe trotz der geltend gemachten Bedenken bis heute keine Veranlassung gesehen, die Preisangabenverordnung zu ändern. Das Gericht sei aber an das geltende Recht gebunden und nicht befugt, eine bestehende Vorschrift zu ignorieren.

Darüber hinaus vertrat das OLG die Auffassung, dass der deutsche Gesetzgeber die umstrittene Vorschrift auch nicht streichen musste. Die Vorschrift verfolge den umweltpolitischen Zweck, Benachteiligungen von Mehrweggebinden gegenüber Einweggebinden bei der Preisangabe zu vermeiden, weil andernfalls Mehrwegflaschen teurer erschienen. Die Revision liess der OLG-Senat nicht zu.

Mehr zum Thema:

Kommentare

Weiterlesen

Kerzers
Kerzers-Überlebender
claires
72 Interaktionen
Krise

MEHR IN NEWS

karte
4 Interaktionen
Gebühr tiefer
2 Interaktionen
Zürich
x
619 Interaktionen
Nahost-Krieg
brief bierkrug münchen
3 Interaktionen
Späte Reue

MEHR AUS DEUTSCHLAND

-
13 Interaktionen
Eisberge in Afrika?
Commerzbank
Commerzbank-Chefin
10 Interaktionen
Berlin