Ob Verbraucherschutzverbände in Deutschland gegen Datenschutzverstösse in sozialen Netzwerken wie Facebook klagen können, wird womöglich den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigen.
Facebook-Logo spiegelt sich in einem Auge
Facebook-Logo spiegelt sich in einem Auge - AFP/Archiv
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Das Wichtigste in Kürze

  • Bundesgerichtshof erwägt Vorlage an den Gerichtshof in Luxemburg.

In einer Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) über eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) im Zusammenhang mit der Erhebung und Übermittlung von Daten bei Onlinespielen deutete sich am Donnerstag an, dass der BGH den Fall dem EuGH in Luxemburg vorlegen könnte. (Az. I ZR 186/17)

Der vzbv hatte eine Unterlassungsklage gegen Facebook erhoben, weil das Unternehmen seiner Ansicht nach im Fall der kostenlosen Onlinespiele die Nutzer unzureichend über die Erhebung und Weitergabe von Daten informierte. Dabei konnte ein «Sofort spielen»-Button angeklickt werden. Der Betreiber des Spiels erhielt dadurch Informationen wie E-Mail-Adresse oder Statusmeldungen.

Die Klage betreffe die Art und Weise, wie die Nutzer über die Einwilligung in die Datenweitergabe informiert worden seien, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch in der Verhandlung vor dem BGH. Es gehe nicht um die Weitergabe der Daten, sondern um den Vorwurf der Verletzung von Informationspflichten.

Entscheidend ist in dem Verfahren aber, ob ein Verbraucherschutzverband überhaupt klagen darf. Umstritten ist dabei, ob die im Mai 2018 in der EU eingeführte Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dies zulässt. Der Vorsitzende Richter Koch deutete in der Verhandlung an, dass der Senat dazu womöglich den EuGH anrufe. Eine Entscheidung will der BGH in einigen Wochen verkünden.

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