Stadt Luzern

Zweiter Anlauf für gemeinsame Stadtplanung von Luzern und Littau

Keystone-SDA Regional
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Luzern,

Der Luzerner Stadtrat reicht überarbeitete Bau- und Zonenordnung zur Vorprüfung ein.

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Der Luzerner Stadtrat. (Symbolbild) - Keystone

Der Luzerner Stadtrat hat die zusammengeführte Bau- und Zonenordnung (BZO) von Luzern und dem Stadtteil Littau zur zweiten kantonalen Vorprüfung eingereicht. Dies, nachdem die zuständige Kommission des Stadtparlaments die damalige Version im Frühjahr 2024 ablehnte.

Die Vorprüfung dauert voraussichtlich bis Frühling 2026, wie Baudirektorin Korintha Bärtsch (Grüne) in einer Mitteilung der Stadt vom Freitag zitiert wird.

Dann werde die BZO zum zweiten Mal öffentlich aufliegen. Gemäss aktuellem Zeitplan könnte die Genehmigung durch den Regierungsrat Mitte 2027 erfolgen. Somit erhielten die Stadt Luzern und der 2010 mit ihr fusionierte Ortsteil Littau erstmals eine gemeinsame BZO.

In den vergangenen Monaten habe der Stadtrat im Austausch mit der stadtparlamentarischen Baukommission Lösungen gesucht. Diese kritisierte bei der letztjährigen Rückweisung vor allem die Dichtebestimmungen. Die Kommission befürchtete, diese könnten zu Abzonungen und damit zu geringerer Dichte der Bebauung führen.

Künftig höhere Gebäude möglich

Nun soll künftig höher gebaut werden können, wie dies im Stadtparlament auch in einer Motion gefordert wurde. In der überarbeiteten BZO wurden die vom Kanton definierten Kategorien der Gebäudehöhen bis 17 Meter um einen zusätzlichen Meter erhöht, die Kategorien ab 20 Meter blieben unverändert.

Auf eine Differenzierung der Höhen nach Dachform wurde verzichtet. In der Ebene wie am Hang sollen künftig die gleiche Gebäudehöhe gelten, der bisherige «Hangbonus» fällt weg.

Weitere Anpassungen gegenüber der letztjährigen Vorlage betreffen unter anderem die Überbauungsziffer, die Förderung des Baus von gemeinnützigen Wohnungen oder Ortsbildschutzzonen.

Die BZO wurde 2022 erstmals öffentlich aufgelegt. Baugesuche müssen derzeit sowohl den Bestimmungen der aktuell gültigen BZO als auch der BZO gemäss erster öffentlicher Auflage entsprechen, wie es in der Mitteilung hiess. Bei Differenzen gilt die jeweils strengere Vorgabe.

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