Der «Blick» hat bei einem abgeschriebenen Artikel zu wenig Aufwand betrieben. Dafür wurde er jetzt vom Zürcher Handelsgericht verurteilt.
Der News-Room der Blick-Gruppe wird in den nächsten Monaten umgebaut. Es werden Studios für den Einsteig ins TV-Geschäft eingerichtet. (Archivbild)
Der News-Room der Blick-Gruppe wird in den nächsten Monaten umgebaut. Es werden Studios für den Einsteig ins TV-Geschäft eingerichtet. (Archivbild) - sda - KEYSTONE/EQ IMAGES/DOMINIK BAUR
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Zürcher Handelsgericht verurteilt den «Blick» wegen einem Abschreiber.
  • Die Zeitung habe einen Artikel aus der «Hotelrevue» praktisch integral übernommen.
  • Ringier muss eine Entschädigung zahlen und den Artikel löschen.

Der «Blick» hat einen Artikel aus der Fachzeitschrift «Hotelrevue» praktisch integral übernommen. Das Zürcher Handelsgericht hat Ringier nun deshalb wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt.

Bei «htr Hotelrevue» abgeschrieben

Klägerin war eine freischaffende Journalistin, die für die Fachzeitschrift «htr Hotelrevue» einen Artikel geschrieben hatte. Darin ging es um die vielen kleinen und mittleren Hotels, welche die Corona-Pandemie nicht überlebten und auf den Markt kamen. «500 Hotels suchen Käufer», lautete ihr Titel.

Blick.ch übernahm diesen Artikel in einer etwas geänderten Fassung mit der Überschrift «Bereits 500 Hotels stehen zum Verkauf in der Schweiz». Die Journalistin klagte daraufhin wegen Urheberrechtsverletzung.

Blick hat Text entfernt

Das Zürcher Handelsgericht gab ihr nun Recht, wie aus dem kürzlich publizierten Urteil hervorgeht. Das Gericht wies Ringier dazu an, den Artikel von Blick.ch zu entfernen. Dies ist inzwischen bereits geschehen. Der Text ist einer Fehlermeldung gewichen.

Zudem muss Ringier der Journalistin eine Parteientschädigung von 1400 Franken zahlen und die Gerichtskosten von 1200 Franken übernehmen.

Das Gericht hielt fest, dass sich Redaktionen durchaus von anderen Texten «inspirieren» lassen dürfen. Erlaubt sei dies, wenn ein bestehendes Werk in einem neuen Werk nicht mehr erkennbar sei, wenn es im neuen Text also geradezu «verblasse». Zulässig sei auch die Übernahme von kurzen Tagesaktualitäten, «zum Zwecke der Information», sofern die Quelle genannt werde.

Sätze waren «nur leicht umgestellt»

Nicht erlaubt sei hingegen, wenn ein grösserer Artikel praktisch integral übernommen werde, selbst wenn die Sätze umgestellt oder leicht umformuliert würden. Eine Paraphrasierung eines Textes oder wesentlicher Teile eines Textes sei «keine eigenständige Neugestaltung» und somit eine Verletzung des Urheberrechts.

Genau dies hat Blick.ch jedoch gemacht. Die Plattform habe den Artikel «praktisch integral übernommen», hält das Gericht fest. Dazu komme, dass die Quelle «Hotelrevue» nur zwei Mal punktuell angegeben worden sei. Dass weitere Text-Elemente aus diesem Fachmagazin übernommen worden seien, sei jedoch nicht kenntlich gemacht worden.

Den Lesern sei damit suggeriert worden, dass jene Abschnitte ohne Quellenangabe von Blick-Journalisten gestammt hätten. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

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