Zollfahndung deckt Schmuggel von 230 Kilo Gold auf
Drei Personen haben rund 230 Kilogramm Gold von Italien in die Schweiz geschmuggelt. Dabei wurden Mehrwertsteuer und Zollabgaben in der Höhe von etwa 800’000 Franken hinterzogen.

Die Ermittlungen gegen mehrere Beschuldigte sind abgeschlossen, wie das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) am Dienstag mitteilte. In einem Hauptfall schmuggelten die Täter zwischen 2021 und 2022 innerhalb von fünf Monaten rund 190 Kilogramm Altschmuck. Dabei hinterzogen sie Abgaben von mehr als 600'000 Franken.
Einer der Beschuldigten, ein 56-jähriger italienischer Staatsbürger, hatte gemeinsam mit anderen Personen den Schmuck in Lagern von Fahrenden in Norditalien beschafft und diesen dann unter Umgehung der Zollformalitäten in die Schweiz eingeführt. Dafür habe er die Grenze wöchentlich an nicht ständig besetzten Grenzübergängen überquert, ohne die in Rucksäcken versteckte Ware zu deklarieren und zu verzollen.
Anschliessend habe er das Gold den beiden anderen Beschuldigten übergeben, einem 66-Jährigen und einem 35-Jährigen, beide in der Schweiz wohnhafte italienische Staatsbürger. Diese verkauften das Gold an ein Unternehmen, das es einschmolz. Die Edelmetallkontrolle des BAZG entzog diesem Unternehmen die Bewilligung.
Im Zuge der Ermittlungen deckten die Behörden einen weiteren Fall auf. Dabei ging es um rund 40 Kilogramm Gold und drei weitere Beschuldigte, wie das BAZG schrieb. Es handle sich um in der Schweiz wohnhafte italienische Staatsbürger.
Den verschiedenen Beschuldigten werden Steuer- und Zollhinterziehung sowie ein Verstoss gegen das Edelmetallkontrollgesetz vorgeworfen. Das BAZG wird das Strafmass im weiteren Verfahren festlegen.
Das Bundesgesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (EMKG) regelt den Handel mit Rohstoffen, Schmelzgut und Schmelzprodukten sowie mit Edelmetallwaren wie Uhren und Schmuckstücken. Der gewerbsmässige Ankauf von Altedelmetallen (Schmelzgut), die Herstellung von Schmelzprodukten und die Analyse des Inhalts von Schmelzprodukten sind laut BAZG bewilligungspflichtige Tätigkeiten. Zollrechtlich gelte das Prinzip der Selbstdeklaration.






