Wahl hinter verschlossenen Türen ein «gefährlicher Präzedenzfall»

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Sion,

Die Wahl des Walliser Generalstaatsanwaltes durch das Kantonsparlament hinter verschlossenen Türen im Mai 2021 darf «nie wieder vorkommen».

Wallis
Eine Walliser Fahne. (Symbolbild) - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Walliser Grosse Rat wählte den Generalstaatsanwalt hinter verschlossenen Türen.
  • Ein solcher Fall dürfe «nie wieder vorkommen», sagt der Datenschutz-Beauftragte.
  • Er hat darum sieben Empfehlungen im Rat abgegeben, um so etwas zu verhindern.

Die Wahl des Walliser Generalstaatsanwaltes durch das Kantonsparlament hinter verschlossenen Türen im Mai 2021 ist für den kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten «ein gefährlicher Präzedenzfall». Er hat sieben Empfehlungen abgegeben, damit ein solcher Fall «nie wieder vorkommt».

Am 5. Mai 2021 hatte der Walliser Grosse Rat die Wiederwahl des Walliser Generalstaatsanwalts Nicolas Dubuis nicht öffentlich diskutieren wollen und die Wahl des Büros der Staatsanwaltschaft hinter verschlossenen Türen debattiert.

Öffentlichkeit ausgeschlossen

Nicht vereidigte Personen, darunter auch Journalisten, mussten draussen bleiben und die Online-Übertragung der Sitzung wurde abgeschaltet.

Am Ende wählte das Kantonsparlament alle fünf Mitglieder des Büros der Staatsanwaltschaft wieder; vier stillschweigend und den Generalstaatsanwalt mit 64 zu 59 Stimmen im zweiten Wahlgang.

Gegen die Wiederwahl von Nicolas Dubuis zum Walliser Generalstaatsanwalt hatten in der Folge ein Anwalt und ein Grossrat sogar Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Dieses wies die Beschwerde im September jedoch als unzulässig ab.

Öffentlichkeitsbeauftragter: «Darf sich nie wiederholen»

«Eine solche Entscheidung kommt einer Zensur gleich und darf sich in einem ähnlichen Sachverhalt nie wiederholen», betonte der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte Sébastien Fanti in einer am Donnerstag verbreiteten Erklärung. Um dieses, wie er es nennt, «demokratische Beresina» zu vermeiden, gab Fanti sieben Empfehlungen an den Grossen Rat ab.

Er fordert die Parlamentsmitglieder insbesondere auf, im Gesetz über die Information, den Datenschutz und die Archivierung die überwiegenden privaten und öffentlichen Interessen besser zu definieren, die die Verhängung eines Ausschlusses der Öffentlichkeit rechtfertigen können.

Das Kantonsparlament hatte den Ausschluss der Öffentlichkeit mit seiner Geschäftsordnung begründet. Diese besagt, dass «der Ausschluss der Öffentlichkeit vom Büro, vom Staatsrat oder von zehn Abgeordneten beantragt werden kann, wenn dies zum Schutz wichtiger Interessen des Staates oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes gerechtfertigt ist».

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