Die Pacht eines gemeindeeigenen Heimwesens ist in Boltigen seit Jahren Gegenstand von Debatten.
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Archiv (Symbolbild) - Der Bundesrat
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Die Pacht eines gemeindeeigenen Heimwesens ist in Boltigen seit Jahren Gegenstand von Debatten. Nun hat das bernische Verwaltungsgericht einen Beschluss des Boltiger Gemeinderats und einen Entscheid des Regierungsstatthalters kassiert.

Der Gemeinderat habe einen kompetenzwidrigen Beschluss gefasst und der Regierungsstatthalter sei zu Unrecht auf die dagegen eingereichte Beschwerde eingetreten, kommt das bernische Verwaltungsgericht in seinem am Dienstag veröffentlichten Urteil zum Schluss. Damit lägen wesentliche Verfahrensverletzungen vor, die eine Aufhebung der Entscheide von Amtes wegen unerlässlich machten.

Der Landwirtschaftsbetrieb in der Sommerau unterhalb des Jaunpasses gehört der Gemeinde Boltigen. Diese will den Betrieb erneuern, da er keine rationelle Bewirtschaftung mehr zulasse. Insbesondere eine neue Scheune sollte erstellt werden.

Der langjährige Pächter schlug indessen vor, die bestehenden Gebäude zu sanieren, was kostengünstiger sei. An einer Gemeindeversammlung im Jahr 2016 fällten die Stimmberechtigten den Grundsatzentscheid, einer neuen, noch zu bestimmenden Pächterschaft solle ein Baurecht eingeräumt werden, wofür ein jährlicher Baurechtszins geschuldet ist.

Die Gemeinde kündigte dem langjährigen Pächter und schrieb die Pacht öffentlich aus. Für das Auswahlverfahren stellte die Gemeinde Vergabekriterien auf, nach denen die Bewerbungen bewertet wurden.

Mitte April 2018 entschied sich der Gemeinderat für die Bewerbung mit der höchsten Punktzahl. Dagegen erhoben die zweitplatzierten Bewerber Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen, wo sie aber abblitzen.

Das Verwaltungsgericht kommt nun zum Schluss, dass der Grundsatzentscheid der Gemeindeversammlung im Jahr 2016 verbindlich ist. Die Auswahl der neuen Pächterfamilie durch den Gemeinderat hingegen nicht. Der Gemeinderat könne nicht in eigener Kompetenz über den Abschluss des kombinierten Pacht- und Baurechtsvertrags befinden. Vielmehr müsse dies die Gemeindeversammlung tun, urteilte das Verwaltungsgericht.

Der Gemeinderat sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sein «Zuschlag» verbindlich sei. Dies wiederum habe der Statthalter zu Unrecht bestätigt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Es kann noch an das Bundesgericht weiter gezogen werden.

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