Ungerechtfertigte Betreibungen bleiben geheim
Wer ungerechtfertigt betrieben wird, kann ab 2019 dafür sorgen, dass Dritte nicht von der Betreibung erfahren.

Das Wichtigste in Kürze
- Ungerechtfertigte Betreibungen können ab dem Januar 2019 geheim bleiben.
- Künftig können betriebene Personen das Amt ersuchen, Dritten keine Auskunft zu erteilen.
Wer ungerechtfertigt betrieben wird, kann künftig dafür sorgen, dass Dritte nicht von der Betreibung erfahren. Der Bundesrat hat am Freitag eine Gesetzesänderung auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.
Das Parlament hatte die Änderung im Dezember gutgeheissen. Den Anstoss gab eine parlamentarische Initiative von Fabio Abate (FDP/TI). Betreibungen sind einfach einzuleiten und bleiben auch im Register stehen, wenn der Betriebene sich mit einem Rechtsvorschlag gegen die Betreibung wehrt.
Reine Schikanebetreibungen sind zwar selten, doch kommt es häufig zu Betreibungen wegen teilweise oder vollständig bestrittener Forderungen. Erfahren Dritte davon, kann das erhebliche Nachteile mit sich bringen, insbesondere bei der Stellen- und Wohnungssuche oder bei Kreditanträgen.
Betreibung bleibt für Dritte geheim
Künftig können betriebene Personen das Betreibungsamt ersuchen, Dritten keine Auskunft zu erteilen über eine Betreibung. Liegt das Gesuch nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls vor, erteilt das Betreibungsamt keine Auskunft.
Es erteilt dann Auskunft, wenn der Gläubiger in einer Frist von zwanzig Tagen den Nachweis erbringt, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten zur Kenntnis gebracht.
Damit die Revision in Kraft gesetzt werden kann, müssen die Änderungen in den unterschiedlichen IT-Lösungen der fast 500 Betreibungsämter programmiert und getestet werden. Diese Massnahmen würden derzeit umgesetzt, schreibt der Bundesrat.