Im Prozess um die Tötung einer 73-jährigen Frau im August 2016 in Küsnacht ZH am Bezirksgericht Meilen ZH hat der Staatsanwalt am Dienstag hohe Strafanträge gestellt. Der Verteidiger des Hauptbeschuldigten forderte dagegen weitgehende Freisprüche.
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Der mutmassliche Auftragsmörder, der sich vor dem Bezirksgericht Meilen verantworten muss, hat nicht mit dem psychiatrischen Gutachter gesprochen. (Archivbild) - sda - KEYSTONE/WALTER BIERI
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Das Wichtigste in Kürze

  • Für den 37-jährigen mutmasslichen Auftragsmörder verlangte der Ankläger eine Freiheitsstrafe von 19,5 Jahren wegen Mordes, Raubs und anderer Delikte.

Für den 37-jährigen mutmasslichen Auftragsmörder verlangte der Ankläger eine Freiheitsstrafe von 19,5 Jahren wegen Mordes, Raubs und anderer Delikte. Für die 46-jährige Frau, welche die Tötung ihrer Mutter in Auftrag gegeben haben soll, beantragte er 18,5 Jahre wegen Anstiftung zum Mord.

Der 31-jährige mutmassliche Mittäter soll wegen Mordes und weiterer Delikte mit 15,5 Jahren Freiheitsentzug bestraft werden. Er hat sich allerdings nach Kolumbien abgesetzt.

Der Verteidiger des 37-Jährigen plädierte auf Freispruch von den Anklagepunkten Mord und Raub und weiterer Delikte. Schuldsprüche seien nur für einige Nebendelikte auszusprechen.

Der Mann sei mit maximal acht Monaten Freiheitsentzug zu bestrafen. Diese hat er längst abgesessen, sitzt er doch, wie die Frau, seit September 2016 in Haft. Für die übermässig verbüsste Zeit sei er zu entschädigen. Die Urteilseröffnung ist für September vorgesehen.

Die drei Schweizer weisen jede Schuld von sich. Das Gericht muss sich deshalb ausschliesslich auf Indizien stützen. Diese müssen in ihrer Gesamtheit ein klar erkennbares Bild ergeben, das keine vernünftigen Zweifel offen lässt.

Dies treffe im vorliegenden Fall unzweifelhaft zu, sagte der Staatsanwalt. Es handle sich klar um einen Auftrags- und Raubmord, und niemand anderer als die Beschuldigten kämen als Täter in Frage. Dies sei von den zahllosen Indizien belegt.

Davon kann laut Verteidiger keine Rede sein. Er bemühte sich, Zweifel zu säen. Dem Staatsanwalt warf er einseitige Ermittlungen und Verzögerung des Verfahrens vor. Er habe die Indizien einseitig ausgelegt, entlastende Faktoren missachtet.

Namentlich den Mord-Vorwurf zerzauste der Verteidiger. Laut dem von ihm aufgebotenen medizinischen Gutachter ist die Todesursache unklar, eine Fremdeinwirkung nicht erwiesen. Ein natürlicher, plötzlicher Tod sei durchaus möglich.

Die Experten der Zürcher Rechtsmedizin waren zu einem anderen Schluss gekommen: Gewebeuntersuchungen hatten zerrissene Wände von Lungenbläschen gezeigt. Zusammen mit der äusseren Fundsituation sei ein Erstickungstod anzunehmen. Der Verteidiger warf ihnen vor, sie hätten sich von Spekulationen leiten lassen.

Die Frau soll den 37-jährigen laut Anklage mit der Tötung ihrer Mutter beauftragt und ihm 300'000 Franken Belohnung in Aussicht gestellt haben. Sie habe ihn mit Informationen und dem Hausschlüssel versorgt.

Das Motiv für den Tötungsauftrag ist laut Anklage Habgier. Die Beschuldigte habe befürchtet, von der Mutter enterbt zu werden. Damit wären ihr Millionen entgangen.

Das Mutter-Tochter-Verhältnis war angespannt. Die Tochter war seit ihrer Jugend schwer drogen- und medikamentensüchtig. Sie schluckte unter anderem exorbitante Mengen von Ritalin. Einen grossen Teil beschaffte ihr die Mutter, eine Ärztin, die damit ihre Zulassung aufs Spiel setzte. Gegenüber Angehörigen hatte die 73-Jährige wiederholt ihre Verzweiflung über die Tochter geäussert.

Der Ankläger wirft dem 37-Jährigen vor, in den frühen Morgenstunden des 20. August 2016 die 73-Jährige mit Klarsichtfolie und/oder einem Kissen in ihrem Bett erstickt zu haben. Dabei hinterliess er reichlich DNA-Spuren, unter anderem am Handgelenk des Opfers und an der Bettwäsche. Der 31-Jährige soll bei der Tat dabei gewesen sein, seine genaue Rolle ist unklar.

Mit Bargeld, Schmuck und Bankkarten verliessen die Täter laut Anklage das Haus. Der Bruder der 46-Jährigen fand die Mutter am Tag danach - im Bett liegend, mit einem Kissen über dem Gesicht.

Die Aussagekraft von DNA-Spuren dürfe nicht überbewertet werden, mahnte der Verteidiger. Was an jenem Wochenende in der Villa vor sich gegangen sei, wisse man einfach nicht. Dies gelte auch für den Raubvorwurf. Die Täterschaft der drei Beschuldigten sei nicht erwiesen - eine Verurteilung sei nicht zulässig.

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