Steuerstreit um Kettensäge: Gericht entscheidet
Das Kantonale Spezialverwaltungsgericht Aargau lehnt den Abzug von Kosten für eine Kettensäge ab, erlaubt jedoch andere Gartenwerkzeuge.

Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau hat die Kosten von 116 Franken für den Ersatz einer Kettensäge nicht als Aufwand für den Liegenschaftsunterhalt akzeptiert.
Gegen den Willen der Steuerkommission erlaubte das Gericht einem Hausbesitzer-Paar hingegen Abzüge bei Einrichtungen für die Rasenbewässerung.
Unter den gesamthaft rund 9800 Franken, welche die Hauseigentümer in ihrer Steuererklärung 2020 als Liegenschaftsunterhaltskosten geltend gemacht hatten, waren 116 Franken für den Ersatz der alten Kettensäge.

Ihr Argument, dass diese ausschliesslich für die Pflege von Hecken, Feldgehölz und dem kleinen Wald auf ihrem Hausgrundstück eingesetzt werde, liess das Spezialverwaltungsgericht nicht gelten.
Merkblatt gibt Auskunft
Das geht aus dem auf der Website des Gerichts veröffentlichten Entscheid hervor. Das Spezialverwaltungsgericht verweist auf das «Merkblatt Liegenschaftsunterhalt (LUK)», wonach «Kosten für den gleichwertigen Ersatz von Rasenmähern, Heckenscheren und Gartenhäckslern» vollumfänglich abzugsfähig seien. In einem früheren Urteil sei auch ein Saugbläser zugelassen worden, weil dieser «ausschliesslich dem Garten- bzw. Liegenschaftsunterhalt» diene.
Gemäss diesen Vorgaben kann das Paar für einen defekten «Versenk-Viereckregner» und eine Ladestation für das Bewässerungssystem 1248 Franken jedoch als Unterhalt geltend machen.
Kein Abzug bei Kettensäge
Das steuerbare Einkommen wird um diesen Betrag reduziert. Bei der Kettensäge sei hingegen ein Abzug nicht zulässig, da sie beispielsweise für das Schneiden von Brennholz geeignet sei. Ebenso wie Dampfreiniger, Leitern oder andere «Werkzeuge für den Haushalt» seien Sägen nicht abzugsfähig.
Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Paar mit einer Wärmepumpe heize und deshalb kein Holz sägen müsse.
Gericht gibt Steuerkommission recht
Das Spezialverwaltungsgericht gab deshalb im Punkt der Kettensäge der Steuerkommission der Wohngemeinde recht. Weil das Paar laut dem Entscheid «zu mehr als 90 Prozent obsiegte», werden die Kosten des Rekursverfahrens von der Staatskasse übernommen.