Das Baselbieter Kantonsgericht hat am Freitag die Sterbehelferin Erika Preisig im Berufungsverfahren vom Anklagepunkt der vorsätzlichen Tötung freigesprochen.
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Das Baselbieter Kantonsgericht verhandelt einen Sterbehilfe-Fall. (Symbolbild) - sda - Keystone/PHOTONONSTOP/JACQUES LOIC
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Das Wichtigste in Kürze

  • Erika Preisig ist im Berufungsverfahren vom Anklagepunkt freigesprochen worden.
  • Preisig musste sich wegen vorsätzlicher Tötung vor Gericht verantworten.
  • Das Kantonsgericht verzichtet auf eine bedingte Freiheitsstrafe.

Das Baselbieter Kantonsgericht hat am Freitag die Sterbehelferin Erika Preisig im Berufungsverfahren erneut vom Anklagepunkt der vorsätzlichen Tötung freigesprochen. Zudem hob das Gericht das erstinstanzlich ausgesprochene vierjährige Tätigkeitsverbot bei Personen mit psychischen Erkrankungen auf.

Im Grundsatz aufrecht erhalten wurde das erstinstanzliche Urteil wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz.

Das Kantonsgericht verzichtete aber auf eine bedingte Freiheitsstrafe und verringerte die verfügte Busse.

In erster Instanz freigesprochen

Der Fall geht auf einen von Preisig begleiteten Freitod einer 66-jährigen psychisch angeschlagenen und suizidalen Frau zurück. Strafrechtlich strittiger Punkt dabei war, dass die Ärztin und Präsidentin der Sterbehilfeorganisation Eternal Spirit in Aktion getreten war. Dies, ohne dass sie ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten zur Urteilsfähigkeit der Patientin eingeholt hatte.

Die Baselbieter Staatsanwaltschaft hatte im Berufungsprozess erneut den Straftatbestand der vorsätzlicher Tötung in mittelbarer Täterschaft vorgebracht. Das Baselbieter Strafgericht hatte Preisig in erster Instanz im Juli 2019 in diesem Hauptanklagepunkt freigesprochen.

Urteil Sterbehilfe Erika Preisig
Erika Preisig arbeitet in der Sterbehilfe. Ihr wurde fahrlässige Tötung vorgeworfen. - Keystone

Das Strafgericht hatte sie aber wegen Verstössen gegen das Heilmittelgesetz zu 15 Monaten bedingtem Freiheitsentzug und 20'000 Franken Busse verurteilt. Sie habe das Sterbemittel bereitgestellt, ohne das dazu notwendige fachärztliche Gutachten eingeholt zu haben, so das Urteil der ersten Instanz.

Staatsanwaltschaft legte Berufung ein

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte hatten gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Während die Staatsanwaltschaft am Anklagepunkt der vorsätzlichen Tötung festhielt, plädierte die Beschuldigte auf vollständigen Freispruch.

Preisig hatte vor dem Kantonsgericht erneut ihr Vorgehen verteidigt. Dabei ging es wiederum vor allem um den strittigen Punkt der Urteilsfähigkeit der Patientin. Diese war der in den Freitod begleiteten Frau in einem posthum erstellten gerichtlichen Fachgutachten abgesprochen worden.

Sie habe die Frau stets als urteilsfähig wahrgenommen, sagte Preisig. Sie betonte, dass die Patientin durchaus unter somatischen Beschwerden stark gelitten habe. Und nicht unter depressiven und psychosomatischen Beschwerden, wie ihr bei psychiatrischen Konsultationen beschieden worden sei. Die unbehandelbaren somatischen Leiden seien letztlich Ursprung des Todeswunsches gewesen.

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