Stadt Zürich

Stadtpolizei Zürich hat Wartezeit bei Einkesselung schon verkürzt

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Zürich,

Zürichs Polizei passt ihr Vorgehen bei Demonstrationen an, hält aber am Einkesseln fest.

FCZ Polizei Zürich
Die Polizei in Zürich bei einem Einsatz. (Symbolbild) - Keystone

Die Stadtpolizei Zürich hat ihr Vorgehen bei der Einkesselung von Demonstranten bereits angepasst, bevor der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am Dienstag die Beschwerde gegen einen Polizeieinsatz am 1. Mai 2011 guthiess. An der Einkessselung selbst will die Polizei aber festhalten. Seit dem damaligen Polizeieinsatz sei die Wartezeit zur Überprüfung der Identität deutlich kürzer geworden, teilte das städtische Sicherheitsdepartement am Mittwoch mit.

Bei grösseren Einkesselungen und Personenkontrollen halte die Stadtpolizei die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Betroffenen so kurz wie möglich und überprüfe die Identität in aller Regel an Ort und Stelle.

Nur Personen, bei denen ein Anfangsverdacht im Zusammenhang mit einer Straftat oder ein Grund für einen polizeilichen Gewahrsam bestehe, werden in eine Wache gebracht, heisst es weiter. Die vom EGMR gerügte übermässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit sei heute nicht mehr aktuell.

Schweiz muss Entschädigung zahlen

Da das Urteil des EGMR jedoch die Einkesselung nicht grundsätzlich infrage stellt, sondern nur die lange Dauer und die Mitnahme auf den Polizeiposten, will die Polizei den Kessel in besonderen Situationen weiterhin anwenden, wie es in der Mitteilung heisst.

Am 1. Mai 2011 hatte die Polizei mehrere Hundert Demonstranten eingekesselt, um eine illegale Kundgebung zu verhindern. Zwei Personen, die damals festgenommen und bis zum Abend inhaftiert worden waren, hatten sich bis vor Bundesgericht gegen die Behandlung gewehrt und sich anschliessend an den EGMR in Strassburg gewandt.

Der EGMR hatte die Schweiz am Dienstag wegen des Polizeieinsatzes verurteilt. Die Einkesselung und anschliessende Inhaftierung habe die Rechte der beiden Demonstranten auf Freiheit und Sicherheit verletzt. Die Schweiz wurde dazu verurteilt, beiden eine Entschädigung für immaterielle Schäden in Höhe von 1000 Euro sowie Kosten und Ausgaben in Höhe von insgesamt 10'000 Euro zu zahlen.

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