Für ein Fernstudium wird einem Sozialhilfebezüger ein Darlehen zugesprochen. Einen Teil davon erhält er irrtümlich doppelt. Ein Fall für die Gerichte.
Stadtverwaltung Illnau-Effretikon
Die Stadtverwaltung Illnau-Effretikon. - Nau.ch / Simone Imhof

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Stadt Illnau-Effretikon hat einem Sozialhilfebezüger irrtümlich zu viel Geld gezahlt.
  • Für ein Fernstudium erhielt er ein zugesprochenes Darlehen gleich doppelt.
  • Die Sache ging vor Gericht, weil er die zu viel gezahlte Summe nicht zurückzahlen wollte.
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Die Stadt Illnau-Effretikon hat einem Sozialhilfebezüger irrtümlich ein Darlehen für Studiumsauslagen doppelt ausgezahlt.

Statt einmal 4858 Franken fand er die Summe gleich zweimal auf seinem Konto.

Zurückzahlen wollte der Bezüger den Betrag aber nicht – denn eigentlich hatte er eh ein höheres Darlehen erwartet.

Die Sache, die mehrere Behörden und sogar das Verwaltungsgericht beschäftigte, ist komplex. Sie begann, so schreibt es der «Landbote», mit einer guten Nachricht vonseiten des Kantons. Dieser gewährte dem Sozialhilfebezüger ein Darlehen für ein Fernstudium im Jahr 2021. Höhe: 9300 Franken.

Ausgezahlt wurde das Darlehen an die zuständige Sozialbehörde der Stadt Illnau-Effretikon, die es an den Sozialhilfeanspruch anrechnete. Für Studiengebühren, Lehrmittel und Fahrtkosten kalkulierte die Behörde 4858 Franken und gestand sie dem Bezüger zu. Die 4442 Franken, die übrigblieben, wurden als Einkommen mit der Sozialhilfe verrechnet und einbehalten.

Verwaltungsgericht bestätigt Darlehens-Verrechnung mit Sozialhilfe

Und um eben jene 4442 Franken stritten Bezüger und Behörde fortan. Bezirksrat Pfäffikon und Verwaltungsgericht gaben der Stadt recht: Sie dürfe die Summe mit der Sozialhilfe verrechnen und einbehalten. Endgültig festgestellt wurde dies in einem Urteil Anfang Februar 2023.

Zwischenzeitlich beantragte der Bezüger jedoch zumindest die Auszahlung der unstrittigen 4858 Franken. Die Stadt kam dem Mitte 2021 nach – und zwar grosszügiger als erwartet, als sie die Summe irrtümlich doppelt überwies.

Auf die Aufforderung hin, die zu viel gezahlte Summe zurückzuzahlen, überwies der Sozialhilfebezüger 416 Franken. Dies ist die Differenz zwischen den zu viel gezahlten 4858 Franken und den von ihm noch erhofften 4442 Franken. Um jene wurde seinerzeit noch vor Gericht gestritten.

Inzwischen ist aber gerichtlich geklärt, dass der Bezüger keinen Anspruch auf die 4442 Franken hat. Er muss sie also zurückzahlen.

Das Verwaltungsgericht bestätigte einen Entscheid der Sozialbehörde, den Grundbedarf um 20 Prozent zu kürzen. So soll das zu viel gezahlte Geld Stück für Stück zurückgezahlt werden.

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