Solaranlage in Schutzgebiet erfordert weiterhin Baubewilligung

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Lausanne,

Für die Installation von Solaranlagen auf einem Haus in einem Schutzgebiet ist weiterhin eine Baubewilligung erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn das betreffende Haus selbst nicht unter Denkmalschutz steht, wie das Bundesgericht entschieden hat.

Bewilligung
Der Bau von Solaranlagen auf einem Haus in einem Schutzgebiet erfordert weiterhin eine Baubewilligung. - keystone

Das Haus der Beschwerdeführer befindet sich im «Schutzgebiet der Ortsbilder» von Lugnorre FR (Gemeinde Mont Vully). Dieses Dorf ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) erfasst und als Dorf von regionaler Bedeutung eingestuft.

Die Eigentümer hatten ein Baugesuch für die Installation von Solarmodulen auf ihrem Dach eingereicht, das nacheinander von der Gemeinde, vom Oberamtmann und schliesslich vom Kantonsgericht abgelehnt wurde. Im Wesentlichen war das Kantonsgericht der Ansicht, dass das Interesse an der Erhaltung des Kulturerbes und am Schutz der bebauten Stätte gegenüber dem Interesse an der Nutzung von Solarenergie überwiege.

Im Rahmen der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde kommt nun das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ins Spiel. In seiner Stellungnahme stellte das ARE den Entscheid in Frage und vertrat die Auffassung, dass die Verweigerung der Baubewilligung angesichts der gesetzlichen Bestimmungen «Fragen aufwirft». Es forderte daher das Bundesgericht auf, diesen Punkt zu klären.

Kürzlich wurde der rechtliche Rahmen geändert: Seit Januar 2026 erfordert die Installation von Solaranlagen grundsätzlich nur noch eine einfache Meldung an die Gemeinde. Ein Baugesuch muss nicht mehr eingereicht werden. Diese Regelung kennt jedoch Ausnahmen, bei denen die Baubewilligung weiterhin erforderlich ist, insbesondere wenn das kantonale Recht Gebiete definiert hat, die unter Naturschutz-, Landschafts- oder Denkmalschutz stehen.

Das ARE ist der Ansicht, dass die Forderung nach einer Baubewilligung für alle Projekte in einem Schutzgebiet angesichts des Gesetzes «zu weit zu gehen scheint» und dass man sich darauf beschränken sollte, solche Bewilligungen nur für «bestimmte, genau definierte Arten von Schutzgebieten» zu verlangen.

Im vorliegenden Fall entgegnete das Bundesgericht, dass die betreffende Schutzzone hinreichend definiert sei und die Ausnahmeregelung auf den Fall anwendbar sei. Tatsächlich gilt für das Dorf Lugnorre ein Schutzgebiet, da es als kantonal bedeutend anerkannt ist.

Es muss also doch ein Baugesuch eingereicht werden, auch wenn das betreffende Gebäude nicht unter Denkmalschutz steht. In einem zweiten Schritt muss im Rahmen dieses Verfahrens geprüft werden, welches Interesse Vorrang hat: der Schutz der bebauten Stätte oder die Solarenergie. Das Bundesgericht bestätigt in diesem Punkt die Beurteilung des Kantonsgerichts, das die Baubewilligung verweigert hatte und dabei betont hatte, dass der Schutz der bebauten Stätte Vorrang habe.

(Urteil 1C_436/2024 vom 30. März 2026)

Kommentare

User #3263 (nicht angemeldet)

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