Der Finanzdienstleister SIX-Group muss wegen Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung sieben Millionen Franken bezahlen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die von der Eidgenössischen Wettbewerbskommission verhängte Sanktion bestätigt.
Die SIX-Group hat gemäss Bundesverwaltungsgericht rund zwei Jahre lang ihre marktbeherrschende Stellung ausgenutzt. (Archivbild)
Die SIX-Group hat gemäss Bundesverwaltungsgericht rund zwei Jahre lang ihre marktbeherrschende Stellung ausgenutzt. (Archivbild) - sda - KEYSTONE/ENNIO LEANZA

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Urteil betrifft den Geschäftsbereich des Zahlungsverkehrs mit Kredit- und Debitkarten.
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SIX bietet in diesem Bereich verschiedene Dienstleistungen zur Abwicklung von Kartentransaktionen an. Im Zeitraum von 2005 bis 2007 kam der SIX als sogenannten Kartenakquisiteur eine marktbeherrschende Stellung zu, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil festhält.

Diese Position nutzte SIX zum Nachteil von weiteren Marktteilnehmern aus. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zum Schluss gelangt, dass das Unternehmen ein kartellrechtlich marktmissbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt habe.

Konkret wurden im Jahr 2005 Zahlungskarten mit neuen Sicherheitsmerkmalen ausgerüstet. Händler mussten deshalb neue Bezahlterminals anschaffen. Nur so konnten sie die eigene Haftung beim Missbrauch der Karten ausschliessen.

Zu diesem Zeitpunkt war bereits die sogenannte dynamische Währungsumrechnung eingeführt. Damit können Karteninhaber Zahlungen im Ausland nicht nur in der lokalen Währung, sondern auch in der Währung des Heimatlandes tätigen.

Für die Nutzung der Währungsumrechnung boten die Kartenakquisiteure den Händlern im Rahmen zusätzlicher vertraglicher Vereinbarungen besondere Konditionen an. Damit konnten die Händler die anfallenden Kommissionen senken.

SIX brachte Anfang 2005 neue Zahlungskartenterminals auf den Markt, die sowohl Karten mit den neuen Sicherheitsmerkmalen verarbeiten, als auch die dynamische Währungsumrechnung ausführen konnten. Den Händlern wurden neben den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs diejenigen der Währungsumrechnung und die Zahlungskartenterminals angeboten.

Gleichzeitig verweigerte SIX anderen Terminal-Herstellern die Bekanntgabe der notwendigen Schnittstelleninformationen, damit diese ihre Geräte an die dynamischer Währungsumrechnung anschliessen konnten. Die Händler konnten dadurch bis 2007 nur Terminals von SIX verwenden, wenn sie die Zahlungs- und Währungsumrechnungs-Dienstleistungen von SIX nutzen wollten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren rund 60 Rechtsfragen beantwortet, von denen 20 präjudiziellen Charakter haben. Dies schreibt es in einer Medienmitteilung vom Dienstag.

Das Urteil führe zur Klärung einer Vielzahl von bislang äusserst umstrittener Rechtsfragen des Kartellrechts. Es komme ihm deshalb eine Bedeutung weit über den entschiedenen Sachverhalt hinaus.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

(Urteil B-831/2011 vom 18.12.2018)

Sperrfrist 21 Uhr.

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