Sekten-Guru bleibt hinter Gittern: Es droht die Verwahrung

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Wohlen,

Nach einem Beschwerdeentscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts muss die stationäre Therapie eines wegen schwerer Sexualdelikte verurteilten Mannes sofort abgebrochen werden. Er kommt nicht in Freiheit. Weil er weiterhin als gefährlich gilt, droht ihm die Verwahrung.

Einem rechtskräftig verurteilten Sexualtäter, der eine Meditationsschule leitete, droht die nachträgliche Verwahrung. Das geht aus einem Urteil des Aargauer Verwaltungsgerichts hervo...
Einem rechtskräftig verurteilten Sexualtäter, der eine Meditationsschule leitete, droht die nachträgliche Verwahrung. Das geht aus einem Urteil des Aargauer Verwaltungsgerichts hervo... - Keystone/GAETAN BALLY

Der Fall hatte 2016 grosses Aufsehen erregt: Das Bezirksgericht Zurzach verurteilte den heute 74-jährigen Leiter einer Medidationsschule wegen mehrfacher sexueller Nötigung und weiterer Delikte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Das Obergericht verurteilte ihn letztlich zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren.

Der Verurteilte hatte als Leiter einer Meditationsschule von Frauen sexuelle Handlungen erzwungen. Unter Ausübung von psychischem Druck verlangte er von den Betroffenen, ihn als spirituellen Meister oral zu befriedigen, was er als notwendig für ihre persönliche Erleuchtung darstellte.

Nachdem das Obergericht 2018 zunächst eine Verwahrung aufgehoben hatte, befand sich der Täter seit Ende 2021 in einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung seiner schweren psychischen Störung.

Mittlerweile sind sich jedoch alle Fachstellen einig: Die Therapie ist gescheitert, wie aus dem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts hervorgeht. Gutachten und Vollzugsberichte belegten, dass der Täter therapeutisch nicht erreichbar sei.

Die Weiterführung der Massnahme habe langfristig keine Aussicht auf Erfolg, hält das Verwaltungsgericht fest. Das kantonale Amt für Justizvollzug (AJV) strebt daher an, dass das zuständige Gericht nachträglich die Verwahrung anordnet.

Einen juristischen Teilerfolg konnte der Verurteilte vor dem Verwaltungsgericht erringen. Das AJV hatte im Januar 2026 verfügt, die Therapie lediglich als «aufgeschoben» aufzuheben, bis das Bezirksgericht über die beantragte Verwahrung entschieden hat.

Der Täter wehrte sich dagegen und forderte seine sofortige Entlassung in die Freiheit sowie eine finanzielle Entschädigung. Das Verwaltungsgericht gab ihm nur teilweise Recht: Eine Therapie, die als aussichtslos gelte, müsse zwingend sofort gestoppt werden.

Eine therapeutische Einrichtung dürfe nicht missbraucht werden, um einen Täter aus reinen Sicherungszwecken provisorisch wegzusperren. Die Massnahme wurde deshalb vom Verwaltungsgericht per sofort aufgehoben. Das Amt für Justizvollzug hatte diesen juristischen Fehler im Laufe des Verfahrens selbst eingeräumt, wie aus den Erwägungen des Obergerichts hervorgeht.

Das Verwaltungsgericht zerschlug die Hoffnung des Täters auf Freiheit. Es hält fest, dass beim Mann nach wie vor von einem erhöhten Rückfallrisiko für gravierende Delikte an Frauen auszugehen sei.

Daher kommt der 74-Jährige nicht in die Freiheit. Das Bezirksgericht Zurzach wird voraussichtlich Sicherheitshaft anordnen, um ihn bis zum endgültigen Entscheid über seine Verwahrung hinter Gittern zu behalten. Die «Aargauer Zeitung» hatte zuerst über den Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts berichtet. (WBE.2026.86 vom 1.6.2026)

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