Die Schweiz kennt keine rechtlichen Beschränkungen für Parteispenden. Deshalb ist Rechtshilfe bei Spenden an Parteien im Ausland nur beschränkt möglich.
Ein Stand der AfD.
Die AfD bestätigte, dass rund 130'000 Euro von einer Schweizer Pharmafirma überwiesen wurden. - dpa
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Das Wichtigste in Kürze

  • Schweizer Rechtshilfe ist bei Parteispenden ans Ausland nur beschränkt möglich.
  • Ein Sachverhalt müsse in beiden Ländern strafbar sein, damit Rechtshilfe möglich ist.

Anders als andere Länder kennt die Schweiz keine rechtlichen Beschränkungen für Parteispenden. Deshalb kann sie bei Spenden aus der Schweiz an Parteien im Ausland nur dann Rechtshilfe leisten, wenn andere Straftatbestände vorliegen.

Das erklärt der Bundesrat in seiner heute Donnerstag veröffentlichten Antwort auf eine Interpellation der Berner SP-Nationalrätin Nadine Masshardt. Die Schweiz könnte zum Beispiel dann Rechtshilfe leisten, wenn bei der Parteispende Bestechung, Urkundenfälschung oder unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe im Spiel waren.

Masshardt erkundigte sich im Zusammenhang mit der AfD-Spendenaffäre in Deutschland. Nach einer Wahlkampfspende aus der Schweiz an die AFD-Bundestagsfraktionschefin Alice Weidel ermittelt die deutsche Justiz wegen Verstosses gegen das Parteiengesetz. Gemäss diesem sind Parteispenden aus Nicht-EU-Ländern nicht erlaubt.

Die AfD hat bestätigt, dass rund 130'000 Euro von einer Schweizer Pharmafirma an Weidels AfD-Kreisverband Bodensee überwiesen wurden. Das Geld war vor Bekanntwerden der Vorwürfe zurückgezahlt worden. Bei den Ermittlungen hofft die deutsche Justiz nun auf Unterstützung aus der Schweiz. Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft in Konstanz sagte im Dezember, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz sei in Vorbereitung.

In beiden Ländern strafbar

Masshardt wollte vom Bundesrat wissen, ob die Schweiz in solchen Fällen Rechtshilfe leisten könne und falls nicht, welche gesetzgeberischen Massnahmen nötig seien, damit Rechtshilfe möglich sei.

Der Bundesrat erinnert in seiner Antwort daran, dass ein Sachverhalt in beiden Ländern strafbar sein muss, damit Rechtshilfe möglich ist. Geht es im Rechtshilfeersuchen nur um illegale Parteispenden, kann die schweizerische Behörde keine Zwangsmassnahmen anordnen. Sie kann also weder Vorladungen noch Einvernahmen durchführen und auch keine Dokumente oder Vermögenswerte beschlagnahmen. Ein solches Rechtshilfeersuchen müsste abgelehnt werden, schreibt der Bundesrat.

Nicht in jedem Fall unmöglich

Das bedeute aber nicht, dass Rechtshilfeersuchen, denen Strafverfahren wegen illegaler Parteispenden zugrunde lägen, in jedem Fall abgewiesen werden müssten. Mögliche wäre Rechtshilfe dann, wenn im Gesuch Handlungen angeführt würden, die nach Schweizer Recht strafbar seien.

Die beim Vollzug eines solchen Rechtshilfeersuchens erhobenen Beweise könnten im anderen Staat auch für die Verfolgung der widerrechtlichen Finanzierung einer politischen Partei verwendet werden, hält der Bundesrat fest.

Damit in Fällen, in welchen es einzig um illegale Parteispenden geht, Rechtshilfe geleistet werden könnte, müsste das schweizerische Recht geändert werden. Dabei müsste definiert werden, unter welchen Voraussetzungen die Finanzierung von politischen Parteien widerrechtlich ist und strafrechtlich geahndet wird.

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